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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 12 · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 12
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. Eine Skizze. (Schluß.) Die Ehe erhält eine religiöse Weihe durch die Hochzeitsgebete. Sie geben nach Menu der Ehe die Sanction ״der durch sie geheiligte Vertrag wird bei dem siebenten Schritt der Braut, indem sie dem Manne die Hand reicht, vollständig und unwiderruflich227 ,8) ״), Diese Gebete werden aller nur bei reinen-Jungfrauen verrichtet, aber nie bei Jenen, die ihre Jungsrauschast verloren; diese sind von den gesetzlichen Ceremonien ausgeschlossen (8, 226). Auch kann der Mann, so er diesen Makel an der Frau entdeckt, sie verlassen Z, und gilt dasselbe auch wenn er einen Leibesfehler an ihr wahrnimmt )9, 72, 73). Derjenige, der eine derartige Jungfrau zur Ehe gibt und den Fehler verschweigt, muß eine Strafe von 96 Panas geben; hat er aber den Fehler angezeigt, so ist er strasios (8, 224. 205). Wer aber aus Bosheit von einem Mädchen aussagt, sie sei nicht Jungfrau und seine Aussage nicht beweisen kann, der soll um hundert Panas gestraft werden (8, 225) 1 2). ׳ Hinsichtlich des beiderseitigen Alters bei Eingehung der Ehe erklärt Menu (9, 98): ״ ein dreißigjähriger Mann kann ein Mädchen von zwölf Jahren, ein Mann von vierundzwanzig ein Mädchen von acht Jahren heirathen". — Der Braminenschüler soll in dem Hause seines Lehrers sechs und dreißig Jahre oder die^ Hälfte oder ein Viertel dieser Zeit bleiben (3,!)'; hat er 1) lieber nicht gefundene Jungferschaft vgl. Ketubot 9 f. lieber körperliche Gebrechen das. 72 und Grundlinien des mos.-talmud. Eherechts S. XXVII. ׳ , 2) Hiermit zu vergleichen Deuteron. 22, 17 —19. Frankel, Monatsschrift. IX. 12. 34

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