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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 11 · p. Seite 413

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 11
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 413 (sequence 8)
Language
German
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413 ' Mosaisches Recht und Hindurecht. em Ehemann kinderlos, so kann er seinem Bruder oder einem andern Verwandten gestalten, die Frau zur Mutter eines, nach Anderen zweier Erben zu machen. Dasselbe gilt auch Hinsichtlich der Wittwe: sie darf, wie oben bemerkt wurde, nicht heirathen; ist sie jedoch kinderlos, so ehelicht sie der Bruder des Verstorbenen. Ist aber der Zweck erfüllt, so müssen sie sich gegeneinander wie Vater und Schwiegertochter verhalten. Beobachtet der altere Bruder nach erreichtem Zwecke diese Vorschrift nichtso wird er als Verunreiniger des Bettes seiner Schwiegerrochier, und beobachtet sie nicht der jüngere Bruder, als der Verunreiniger des Bettes seines geistigen Vaters (vgl. oben) betrachtet (9. 59—63). Im Menu wird zwar die Stellvertretung beim Leben des Ehemannes, sowie die Wiederverheirathung der Wittwe nur dem Sudra gestattet, für den Wiedergebomen wird beides׳ als ungeziemend erklärt (9, 64 — 68); ULsnavalkya stellt jedoch (l, 68) als allgemein hin: ״Einer Frau, welche keinen Sohn hat, soll, um einen Sohn zu erzeugen, auf des Guru Geheiß, ihr Schwager oder ein Mann, der durch den Opferkuchen verwandt ist, oder ein Mann desselben Stammes, mit Butter gesalbt, nahen". Wir heben diesen Punkt besonders hervor, da sich eine ihm ähnliche aber durch das Princip der Sittlichkeit geläuterte Vorschrist, im mos. Eherechte findet: die Leviratsehe; stirbt Jemand kinderlos, so soll der überlebende Bruder die Wittwe ehelichen (Deuteron. 25, 4—10). Die Leviratsehe datirt übrigens wie aus Genes. 38, 8 zu ersehen, von der Zeit vor der mos. Gesetzgebung ^), war also in früherer Zeit durch Vorder- und Hinterasien verbreitet. Die mos. Lehre selbst hat mehrere von der Frühzeit und dem Menu abweichende Bestimmungen. Die Frühzeit scheint die Wittwe, die sich einem Andern als dem Levir ergab, mit Feuertod bestraft zu haben; auch scheint in Ermangelung eines Bruders der Vater der Verstorbenen die Ehe mit der Wittwe vollzogen zu Haben s. Die mos. Lehre beschränkt die Ehe auf den Bruder und kennt nicht jene harte Bestrafung für die Wittwe. gen schon, daß ihnen ihre Ehre geschmälert wird, wenn Dusch manta nicht mehr aus Erden ist. Wer wird in unserer Familie die Leichenfeier ver-׳ richten?" S) Vgl. A. Moses b. Nachman Commentar das. 4) Genes 38, 24. 28. Dgl. R. Moses b. Nachman das.

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