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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 11 · p. Seite 412

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 11
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 412 (sequence 7)
Language
German
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412 Mosaisches Recht und Hindurecht. meinde ausgeschlossen, d. i. es darf, um nicht die Blutschande fortzupflanzen, eine Ehe mit ihnen nicht eingegangen werden: ihr Menschenrecht verbleibt jedoch unverkümmert. Sie genießen die jedem Bürger zukommenden Rechte und Befugnisse , beerben ihren Vater und stehen zu ihm im Verhältnisse legitimer Söhne ^); auch ist ihre allgemeine Stellung nicht beeinträchtigt: ״hat der in Incest Erzeugte Wissen erworben, so gehet er dem unwissenden Hohepriester voran " ist, wie früher (vgl. oben S. 325) erwähnt wurde, ein alter. mischnisch er Spruch. Richten wir unsere Aufmerksamkeit auf die Vorschriften über den Ehebruch. Der Menu hat hierfür grausame Todesstrafen (vgl. oben S. 329); auch erleidet nicht der Ehemann, der den bei der That ertappten Ehebrecher umbrachte, peinliche Strafe, sondern hat nur eine gewisse Buße zu entrichten 0). Mein die Strafe des Ehebruchs richtet sich nach den Kasten; liegt doch überhaupt nach dem Menu der Schwerpunkt des Verbrecherischen des Ehebruchs nicht in der verletzten Sittlichkeit, sondern in der bedrohten Kastenreinheit. ״ Ehebruch, sagt Menu (8> 35S), bringt eine Vermischung der Klaffen hervor, und aus solcher Ver- Mischung entstehet Verletzung der Pflichten, ״diese ist die Zerstörerin des menschlichen Geschlechts und verursacht allgemeinen UntergangDer Sudra erleidet daher die meiste Strafe, so er mit einer Frau aus den anderen drei Klassen Ehebruch be-- gehet. Bei den Wiedergeborenen ist die Strafe modificirt. je nachdem die Frau bewacht oder unbewacht war; Ehebruch mit der Frau eines Sudra aber ziehet, auch wenn sie bewacht war, nur die höchste Geldstrafe nach sich (8, 374^-382), Es gibt auch einen Fall, wo Verletzung der Ehe mit Einwilligung des Mannes gestattet ist. Der Hindu sehnt sich sehr nach einem Sohne, der die Sraddha für ihn und feine Vorfahren vernichte*); der Gedanke ohne einen leiblichen (oder adoptirten) Sohn zu sterben ist ihm unerträglich ^). Ist nun 8) Vgl- Grundlinien S. XXI Anmerk. 6. 9) 11, 139. Auch das römische Recht räumt dem Gatten, aber auch dem Vater der Ehebrecherin das jus occidendi in solchem Falle ein. Vgl. ausführlich Grundlinien S. XX Anmerk 1. 1) Ueber diese Sraddha vgl. Menu 3, 215—220. 2) Sakontala 6. Akt 'S. 202 klagt Duschmanta unter ThrLnen : ״ Ach, die abgeschiedenen Seelen meiner Vorfahren , die ihren Antheil -an den Begrähnißkuchen fordern, welchen kein Sohn für mich darbringen wich, besor-

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