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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 11 · p. Seite 409

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 11
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 409 (sequence 4)
Language
German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. 409 erkennt sie nicht an. Sie will zu ihrem Pflegevater zurückkehren, doch die sie begleitenden Braminenschüler sprechen sie strenge an: ״Weib, Du flehest die Fehler deines Mannes, perlangst Du frei zu sein? — Bist Du. wofür Dich der König ausgibt, welches Recht hast Du zu klagen? Kennst Du aber die Reinigkeit Deiner Seele, so ziemt es Dir als Hausmagd zu warten in der Behausung Deines Herrn .(5 6 7 8׳־׳ י Halten wir diesem die im Iudenthume geltende Anschauung von der Frau gegenüber. Die mosaische Urkunde spricht das gleichberechtigte Derhältniß in der Erzählung, wie die Frau vom Manne geschaffen wurde, aus, sowie sie in den Worten : ״darum verläßt der Mann Vater und Mutter und hängt an seiner Frau " das Bild der ehelichen Anhänglichkeit in ausdrucksvollen tiefsinnigen Zügen zeichnet. Und welchen Idealen zarter Jugendliebe und sinniger ehelicher Treue begegnet man bei den Propheten, zu ׳ schweigen von dem zart empfundenen und mit keuscher begeisterter Glut wiedergegebenen Hohelied! — Und die jüd. Frau bewährte immer eine der weiblichen Würde und Sittsamkeit angemessene Stellung. Nicht dem Manne nur wird im mos. talmudischen Rechte Unabhängigkeit zugestanden, auch die Frau ist im Allgemeinen unabhängig, die Wittwe steht nicht unter Vormundschaft ff, und der Gattin fließt nicht durch den Gatten nur irdischer und himmlischer Segen zu. Nur nach Seite des Vermögens ist sie , wie es alle ,, auch die modernen Rechtslehren erkennen, beschränkt und im Gegensätze zu der Vorschrist des Menu" den Mann auch in seinen Lastem wie ein Gott zu verehren", wird hier empfohlen: seine Frau zu lieben wie. sich selbst, und sie in noch größeren Ehren als sich selbst zu halten ff. Wir gehen nun auf das Specielle des Eherechts ein und stellen die verbotenen Ehen obenan ff. Verbotene Ehen durch Verwandtschaft: die Frau des Vaters. Unter Vater ist hier nicht nur der natürliche, sondern auch der geistige Vater, d. i. der Lehrer, bei dem der Wiedergeborene im Veda und in den ceremoniellen Gebrauchen Un- 5) Sakontala 5. Akt S. 137, 138 der Uebersetzung von Förster. 6) Und auch die Jungfrau in einem gewissen Mer. 7) Jebamot 62. 8) lieber die verbotenen Ehen des mos. Lalmud, Eherechts sind wir hier kurz und verweisen auf unsere ״Grundlinien des mos. talmudischen Eherechts," Leipzig, Hunger 1866.

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