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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 10 · p. Seite 378

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 10
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 378 (sequence 14)
Language
German
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ÄW Mosaisches Recht! Und Hmdürecht. Menschen dieser Art vertritt!-also das Zeugniß; welcher corrupte dem neuern Polizeistaate weit vorausgeeilte Zustand! und welche sich aus ihm entwickelnde Rechtspflege! ^) — Es wurde oben (S.!320) bemerkt, der Menu hat nicht primitive gesellschaftliche Zustände - im Auge: hier fügen wir hinzu, er spricht zu! einem schon den!Keim seines Verfalles in sich tragenden Volke.. Wo Spione und ein ausgebildetes! Spionirsystem Grundelemente der Staatsregierung bilden, wo diesem finstern Walten entsprechend dem Könige dringend große Vorsicht anempfohlen.. wird gegen Gift und vergiftete Speisen: ״ er genieße Speisen, nachdem sie ״durch gewisse Versuche" unschädlich befunden Und durch.Sprüche des Veda, welche die Wirkung des Giftes vernichten, geweiht worden sind. Außer seiner Speise nehme: et auch Arzneien, welche dem Gifte entgegenwirken" (7, 217. 218), wo dem König ״seine wohlgeprüften und -aufmerksamen Frauen nur aufwarten, nachdem man ihren Anzug und Schmuck untersucht, ob nicht etwa eine Waffe dort verborgen sei und der König nur wohl bewaffnet sich von seinen Spionen Bericht erstattetlassen soll" (7, 219. 223), dal ist die Ursprünglichkeit schon lange von einem finstern Despotismus verdrängt, der seine eisernen Bande um Fürst und Volk schlagt und Fürst, und Volk erdrückt. Der Theorie über den Zeugenbeweis , fügen wir noch einen kurzen Bericht über die Strafen, an, welche der Menu auf salsches Zeugniß verhängt. Auch hier ist nur das Zeugniß in Rechtssachen im Auge behalten. Ueber die Weise, wie Jemand des, falschen Zeugnisses ^überführt wird, spricht der Menu sich ,nicht aus; er gehet aber um so ausführlicher auf die, dem Richter freilich schwer-erkennbaren und der Competenz des Rechts? sorunrs im Grunde nicht angehörenden Motive des falschen Bezeugensein undbestimmt nach ihnen die Strafe. Ein falscher Zeuge aus Gewinnsucht soll tausend Panas (die höchste Geldstrafe) zahlen, ein falscher Zeuge aus Zerstreuung die kleinste Geldstrafe-(250 Panas), die kleinste Geldstrafe doppelt, wenn ,aus Furcht, vierfach, wenn aus Freundschaft u. f. w. Neben der Geldstrafe!erfolgt auch Verbannung; der Bramine wird blos verbannt (8, 120. 123). Das mos. talm. Recht normirt die Weise-der Uebersührung, 5) Der Zeugenbeweis des, Menu beschränkt sich zumeist aus.Rechtssachen: Verbrechen überwachen wohl die königlichen Spione.und geben Auskunft.

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