Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 377 (sequence 13)
- Language
- German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. 377 Gerechtigkeit ist ausschließlich menschlichen Richtern übergeben, die Gottheit greift nicht ein ^). Haben wir bisher mancher Lichtseite begegnet,;so muß bei weiterem Eingehen dem Menu die tiefere Auffassung des Rechts und der rechtlichen Wahrhaftigkeit abgesprochen werden. Heben wir zuerst hervor, daß hier gelehrt wird: ״es gibt einige Falle, wo Jemand aus einem frommen Beweggründe falsches Zeugniß ablegt, obschon ihm die Wahrheit bekannt ist; er wird dafür seinen Sitz im Himmel nicht verlieren und weise Männer nennen ein solches Zeugniß die Rede der Götter" (8, 103). Man kann nämlich falsches Zeugnißablegen ״und ist es selbst der Wahrheit vorzuziehen in Fällen, wo wahre Aussage den Tod eines Mannes, der kein großes Verbrechen begangen hat, nach sich ziehen könnte" (8, 104).— Auf einer grundsätzlichen Verkennung des Wesens der Beweise beruhet ferner der Satz: ״ Bei Gewaltthätigkeiten, bei Diebstahl und Ehebruch, bei Verläumdungen und Ueberfüllen muß er (der Richter) die Befähigung der Zeugen nicht allzu genau untersuchen" (8, 72) ff. Hier waltet der Gedanke vor, es muß dem Verbrechen wegen seiner Allgemeinschädlichkeit schon bei dein leisesten-Verdachte entgegengetreten werden; das maßgebende Princip rechtlichen Beweises besagt aber im Gegentheil, daß beim Verbrechen und zwar umsomehr, je größer und ge>neinschädlicher es in seiner Dollführüng ist, die Zeugen um so gewichtiger (befähigter) sein müssen, da nach dem dem Menschen innewohnenden Abscheu vor dem Verbrechen die Annahme, es ffei nicht begangen worden, erst durch einen vollständigen, Gewißheit in dem Geiste des Richters erweckenden Beweis aufgehoben werden kann. — Die tiefste Verkennung des Rechts zeigt endlich das Spionir- Wem, das zu Hegen dem König dringend anempfohlen wird (7, 122. 153. 154. 184. 223 und sonst), und durch das die Handhabung des Rechts gefördert werden soll. Durch Spione, ״die selbst vormals Diebe waren und nun gebessert sind (9, 267), soll der König die verschiedenen Arten von Verbrechen entdecken und sie bestrafen" (9, 258—267). Die Aussage von 3) Auch die Admonition ist im mos. ialm. Recht einfach, und ohne Unter« schied der Person. Vgl. Der gerichtl. Beweis S. 198. 4) Mynavalkya 2. 72: ״Jeder gilt als Zeuge bei Unzucht, Raub, Beleidigung und Gewallthat.