Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 374 (sequence 10)
- Language
- German
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374 Mosaisches Recht und Hindurecht. mos. tälmud. Recht stellt. den Satz auf: ״ das Zeugniß wird nicht nach der Menge der Zeugen, sondern nach seiner VollstäN? digkeit abgewogen"; das Zeugniß zweier Zeugen kann also auch durch die ihm widersprechende Aussage. von hundert Zeugen aufgehoben werden: es stehen in solchem Falle Zeugniß - und Zeugniß einander gegenüber (Der gerichtl. Beweis S. 116 §. 14 und die Motivirung S. 168 f.). Der Zeuge wird in der Regel nicht beeidigt; eine Ausnähme machen wichtige Fälle, wo dann mit dem Eid sich eine Ordalie verbindet (vgl. weiter). . Die Aufforderung zur wahrhaften Aussage ergehet in schönen Sprüchen mit.Hinweisung auf' das׳ innere Bewußtsein des Menschen und den den wahrhaften Zeugen jenseits erwartenden Lohn. sowie die den falschen Zeugen treffende Straft. ״ Ein Zeuge, dessen Aussage wahrhaftig ist. wird erhabene Sitze dort oben im Lichtreiche und den höchsten Ruhm hiernieden erlangen; Brama selbst ehrt ein solches Zeugniß. — Ein falscher Zeuge soll unterm Wasser .,mit den Schlängenbanden Naruna's" zusammengeschnürt und hundert Seelenwanderungen hindurch aller Kraft-.,seiner Qual zu entfliehen" beraubt werden: fern sei es daher vom Menschen, falsches Zeugniß zu geben. — Wahrhaft tigkeit reinigt einen Zeugen von Sünde und bietet der Gerechtigkeit die Hand, daher müssen Zeugen aus allen Klassen die Wahrheit sprechen. -— Die Seele ist ihr eigest'er Zeuge , die Seele ist ihreigener Zufluchtsort; verletze nicht deiner Seele Bewußtsein, den Höchsten inner» Zeugen der Menschen! — Die Sünder sprechen in ihrem Herzen: ..Niemand stehet uns". Wahrlich , die Götter sehen sie deutlich und auch der Geist in ihrer Brust" (8; 81—85). ׳ ' Das Zeugniß ab legen geschieht in Gegenwart des Klägers und des Beklagten Z; der - Richter hält vorerst folgende Anrede: ״Thur vollständige und wahrhafte Aussage von Memwas in der jetzt zu entscheidenden Rechtssache aus beiden Seiten eures Wissens vorgefallen ist, denn wir brauchen euer Zeugniß dabei". Richter und Zeugen sollen sich vorher gereinigt habend); &er ־ K! Nach mos. talmud. Recht muß das Zeugniß in Gegenwart des Beklagtenabgelegt werden. Dgl.-Der gerichtl. Beweis- :©.116 :§. 7 und S. 15t f. ' ' ''י׳• '' N) Uebtt -Reinigung handelt Vas dritte Buch des Menu.