Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 10 · p. Seite 373

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 10
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 373 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829248-2829259-2857391--05696-2857413
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Mosaisches Recht und Hindurecht. $73 König Md Priester wohl nicht, weil dieses eine Beeinträchtigung ihrer Würde, Schüler und Einsiedler, weil sie in Studien und frommen Betrachtungen vertieft, zu wenig Kenntmß von irdischm Dingen Habens. Das mof. talmudische Recht bestimmt: ״Jeder zur Ablegung eines Zeugnisses Befähigte ist verpflichtet, Zeugniß abzulegen; und enthebt kein Stand von dieser Verpflichtung"ff. Sehr charakteristisch ist folgende Bestimmung: ״Frauen sollten ohne Ausnahme Zeugen für Frauen sein, wiedergeborne Männer für Wiedergeborne ihres Geschlechts, gute Diener und Handwerker für Diener und Handwerker, und Leute vom niedrigsten Herkommen für ihres Gleichen" (8, 68). Auch hier macht sich also der widrige Einfluß des Kastengeistes geltend und trübt die höhere Erkenntniß der den Zeugen verpflichtenden und nöthigenden absoluten Wahrheit ff. Eine tiefere Auffassung des Schwerpunktes des Zeugendeweises wird im Menu vermißt: er hat keine Verordnungen über Vernehmung der Zeugen, über deren Uebereinstimmung, Haupt- und Nebenumstände, überhaupt über das eigentliche der Zeugen- Vernehmung; eine Vergleichung mir dem in diesen Beziehungen vollendeten mos. talmud. Recht kann auch von fern nicht angebahnt werden ff. ׳ Bei sich widersprechenden Aussagen der Zeugen verordnet der Menu: ״der König entscheide nach der Mehrheit glaubwürdiger Zeugen; wenn die Anzahl auf beiden Seiten gleich ist, nach größerer Tugend; wenn das Verdienst der Tugend gleich groß ist, nach dem Zeugnisse von Wiedergebornen, die ihre öffentlichen Pflichten am besten erfüllt haben73 .8) ״). Hier ist die irrige Theorie, das Zeugniß nach der numerischen Mehrheit abzuwägen mit der rationellem verbunden, der Glaubwürdigkeit der Zeugen den Vorzug einzuräumen; nur macht sich auch bei letzterer Auffassung der Kasteneinfluß geltend. Das 4) Sonderbar genug werden Menu 8, 65 neben dem König öffentliche Tänzer und Sänger und Leute von niedriger Beschäftigung als solche angeführt, die nicht als Zeugen angerufen werden können! 5) Der gerichtl. Beweis S. L16 §. 8 und S. 155. 6) Doch können, wenn Zeugen ans derselben Kaste fehlen, Jeder für Jeden Zeugniß ablegen. Uaynavalkya 2, 69, und so ergibt es auch die eben angeführte Verordnung 8, 63 des Menu. 7) BgL. Der gerichtl. Beweis S. 117 und die Anmerkungen hierzu.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.