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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 10 · p. Seite 372

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 10
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 372 (sequence 8)
Language
German
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872 Mosaisches Recht und Hmdurecht. Zeugen^). Als p hysisch unfähig sind betrachtet: Gefährlich Kränke, wer den Gebrauch der Sinneswerkzeuge verloren hat, betagte Greise, Kinder, wer große Schmerzen leidet, der Betrunkene, der Wahnsinnige, wer großen Hunger oder Durst leidet, der Uebermüdete. Moralisch unfähig: Wer sich eines abscheulicheu Verbrechens schuldig gemacht , wer in üblem Rufe stehet, wessen Beschäftigung grausam ist, wer offenbar wider das Gesetz handelt, wer eines Diebstahls überführt worden, der Meineidige, der Wollüstige, der zum Zorn Entstammte, öffentliche Tänzer und Sänger und andere Leute von dergleichen niedrigen Beschästigungen, wer ganz und gar abhängig ist; Verworfene von der niedrigsten vermischten Klasse. Relativ unfähig: Vertraute, Freunde, Feinde, Gesinde'), wer einen Vorth eil bei einer Rechtssache hat * 2 3). — Diese große Reihe ist "jedoch nicht als absolut unfähig zu betrachten. ״Jede Person ohne Ausnahme, welche genaue Kenntniß ״von Vorfällen״ hat, die sich in den inneren Gemächern eines Hauses, in einem Walde, oder bei einem Todesfälle zugetragen haben, kann zwischen zwei Parteien züm Zeugen dienen (8, 69). ״ Auch kann, wenn es an Zeugen fehlt, ein Weib, ein Kind, ein Greis, ein Schüler, ein Verwandter, ein Sclave oder ein Lohndiener Zeugniß ablegen; nur muß der Richter auf das Zeugniß von Kindern, Greisen, Kranken und Leuten , deren Verstandeskräfte zerrüttet sind, nicht zu viel bauen" <8, 70. 71). ׳ Aus diesen sich ergänzenden Gesetzen ist wahrzunehmen, daß Frauen unfähige Zeugen sind ^, ferner Verwandte. — Hervorzuheben ist noch folgende Bestimmung: ״Ein König kann nicht zum Zeugen ängeruftn werden; kein tief in der Schrift gelehrter Priester, kein Schüler der Theologie, kein Einsiedler, welcher von allen weltlichen Verbindungen abgeschnitten ist" (8, 65). 9) Ueber den Begriff physische und moralische Unfähigkeit zum Zeugniß. ablegen, absolute und relative Unfähigkeit f. vgl. Der gerichtliche Beweis S. 246 f. )) Der Lohndiener ist mit Ausnahme der weiter zu erwähnenden Fälle ein unfähiger Zeuge; vielleicht diesem analog auch das Gesinde/ und kann es überhaupt nicht Zeugniß ablegen. 2) Menu 8, 64 — 67, wo aber Alles durcheinander geworfen und eine eigentliche Klasststcation vermißt wird. 3) ULytzavalkya führt ausdrücklich 2, 70 Frauen als unfähig« Zeu^ gen an. : '

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