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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 10 · p. Seite 371

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 10
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 371 (sequence 7)
Language
German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. 87! Beweis durch Zeugen. . ...... Der Menu hat manche treffliche Anschauung von der Betpflichtung der Zeugen, nur, der Wahrheit gemäß Zeugniß abzulegen; aber es manifestirt manche irrige Anwendung, daß die Rechtsidee hier nicht nach ihrer Tiefe erfaßt ist. ' Der Menu hat zumeist nur Zeugniß bei Rechtssachen im Äuge, des Zeugnisses in Eriminalfällen wird aus weiter anzw führenden Ursachen (vgl. S. 378) nur nebenbei Erwähnung geihan. Was Jemand gesehen oder gehört (Letzteres, wo der Klage- Punkt dem Gehöre Vernehmbares, wie bei Verläumdungen) ist er, wenn er zum Zeugen aüfgerufen wird, verpflichtet, der.Wahrheit gemäß zu sagen. Legt er innerhalb vierzehn Tagen ״nach gehöriger Vorladung" ohne durch Krankheit behindert zu sein, das Zeugniß nicht vor Gericht ab, so muß er die ganze Schuld hezahlen, ferner ein Zehntel dem König als Strafe entrichten (8, 74. 76. 107). Eine absolute Verpflichtung, Zeugniß abzulegen, kennt der Menu .nicht, es bedarf hierzu erst der Aufforderung des einen Theiles (gewöhnlich des Klägers); und dieses mit Recht, da der Menu Civilfälle im Auge hat und hier eine absolute Verpflichtung nicht vorliegt. Das mos. talm, Recht, das auch dem Zeugenbeweise in Eriminalfällen volle Aufmerksamkeit widmet, kennt eine absolute Verpflichtung * * * 6 7 8). Die Zahl der einen vollständigen Beweis bildenden Zeugen ist im Menu nicht angegeben I, doch wird ausdrücklich gesagt: ״ein einziger Mann allein kann nicht Zeuge sein" (8, 66).׳. Aber es tritt hier eine Modification ein: ״ Ein einziger Mann welcher nicht von Geiz ״oder von anderen Lastern״ angesteckt ist, kann ״in manchen Fällen״ der alleinige Zeuge sein" (8,77). Fähig zum Zeugnißablegen sind gerechte mnd verständige Männer aus allen vier Klaffen (8, 63) ^). Sehr groß ist' hier die Zahl der als physisch oder moralisch betrachteten unfähigen der Genuß. (Usucapion vgl. weiter) und Zeugen; wenn eines von diesen fehlt, so gilt eines von den Gottesurtheilen". Hier also ausdrücklich Urkünde, hingegen wird der Eid vermißt. . ..; ■7' 6) Der gerichtl. Beweis S. 116, 161. : 7) DZ-ynavalkya 2, 69 hat: wenigstens drei Zeugen sollen seist.׳ 8) Zur eigentlichen Qualification des Zeugen gehört auch, saß er verheirathet und Vater von Söhnen sei. Menu. 8, 62. ZKhuavalkya 2, 68.

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