Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 370 (sequence 6)
- Language
- German
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370 Mosaischer Recht und Hindurecht. sondern der Stund zur Geltung. Der Sudra gehet vor den höheren Kasten zum Theile, vor demsBraminen ganz auf"); je toie wieder im Gegentheile der Bramme nicht von der ganzen Schärfe des Gesetzes betroffen wird (vgl. oben S. 324). Diesem gemäß tritt auch hier die früher (S. 330) bemerkte Rechtsüngleichheit hervor. Der Reiche kann sich in manchem Falle von der körperlichen Bestrafung befreien. — Aus dem vorwaltenden Prineip der Rache endlich, hat der Menil eine Aecü- Mutation der Strafen ^); das mos. Recht hat nur je eine Strafart, welches das talmudische Recht noch weiter interpretirte, daß selbst, wenn das zu bestrafende Individuum zwei verschie׳ dene Verbrechen begangen, nur eine Strafe verhängt werde * 1 2 3 4 5). Wir verlassen das Gebiet der Strafen"), und gehen zum Proceß über. Der Proceß, die gerichtliche Derhandlung, soll die Schuld öder Unschuld des Angeklagten an den Tag bringen. Die Schuld kann nur durch den Beweis constatirt werden. Das mos. tat- Mudische Recht betrachtet in peinlichen Fällen nur die übereinstimmende Aussage zweier Zeugen als vollständigen Beweis; in Civilfällen sind ihm Beweismittel: ZeugeN, Eid, Selbstgestandniß und die zu Gebote stehende bessere Einrede^). Der Menu hat Zeugenbeweis, Eid und Gottesurtheile. Urkunden als׳ Beweismittel sind im alten Menutext nicht erwähnt; es wird nur (8, 52) gesagt, der Kläger muß Zeugen oder andere Beweise beibringen, welches Külluka erklärt ״ als eine Urkunde und dergleichen"^ 9) Die niederem aus Mißheirath entstandenen Kasten stnd fast ganz rechtlos. 1) Nach 8, 374 soll der Handwerker oder Diener, der mit einer Frau aus einer wiedergebornen Klasse in ehebrecherischer Verbindung stehet, den sündigenden Th eil und sein ganzes Hab und Gut verlieren. Vgl. auch das. 870 u. a. a. O. 2) Vgl. Der gerichtl. Beweis S. Sl. 3) Der Menü ist reich au Strafarten, die theils in Verlust des Lebens oder der Glieder, wie die bisher gedachten, unter denen das Abhauen zweier Finger (des Daumens und Zeigefingers, wie Kulluka 9, 277 erklärt) beliebt ist, ihren Ausdrück finden, theils in schimpflichtu Ehrenverletzungen, als Ausstoßen aus der Kaste. Abscheerm des Haupthaares. Eine sehr häufige Strafe ist Verbännüüg. Von Geldstrafen sehen wir hier ab. 4) AüsMMch Der gerichtl. Beweis von S. 115 ab. 5) Myiravalkya 2, 22 sagt: ״Als Beweis gilt eine Schrift (Urkunde),