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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 10 · p. Seite 369

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 10
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 369 (sequence 5)
Language
German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. 369 ״zürnenden" Gerechtigkeit nichts emgeräumt. Das höchste Borbild ist Gott, der wie Urquell der Gerechtigkeit, auch Urquell der Barmherzigkeit und Güte: ״ Der Ewige langmüthig, barmherzig und gnädig.... er verzeihet Vergehen, Misset hat und Sünde" (Exod. 34, 6). ״Habe ich Gefallen an dem Tode des Bösen? Er kehre zurück von seinem Wandel und lebe " (EzechielM, 11), Vergehungen gegen Gott die nur ihm bekannt sind, versöhnt Reue; die Gottheit verhängt also nicht Strafe aus Rache, nicht weit sie verletzt wurde, sondern, wie noch unzählige andere Stellen besagen, zur Besserung. Darum gehet hier auch die irdischen Richtern anvertrauete Gerechtigkeit nicht über den Kreis hinaus, in welchem die Ehrfurcht vor ihr verletzt wurde: sie bestraft nicht ihre Verletzung, sondern will der sich aus dem vollführten Verbrechen leicht ergebenden allgemeinen Mißachtung vor dem Gesetze Vorbeugen ft.. Diesem Principe gemäß ist ihr auch der Verbrecher Mensch, darf auch in ihm die höhere menschliche Würde nicht verkannt werden. Darum ist ihren Strafen Grausamkeit fremd; der körperlichen Bestrafung sind nicht;etwa, ״die menschlichen Glieder" anheimgegeben, sondern ist sie äußerlich. Geißelhiebe, und auch hier ist die Zahl beschränkt und wird hinzugefügt: ״Würde sie vermehrt, so könnte dein Bruder vor deinen Augen verächtlich werden" (Deuter. 25, 2. 3), d. i. man würde aushören im Verbrecher den Dien schm zu achten. Wie hoch wird also auch in dem zu Bestrafenden der Mensch gehalten ft! Diese Anschauung war dem Alterthnme, zumeist aber dem Menu fremd. Kommt doch in ihm überhaupt nicht der Mensch/ (und selbst noch dem christl. feudalen Mittelalter, das für den an dem Leibeigenen begangenen Mord nicht Todesstrafe hatte) 7) Vgl. Der gerichtliche Beweis S. 23 s. 8) Noch prägnanter tritt diese Achtung vor dem Menschen in der talm. Interpretation hervor, wo viel Gewicht auf die Benennung ״dein Bruder" (אחיך), mit der der Verbrecher hier benannt ist, gelegt wird; vgl. Maccot 23 und sonst. — Das mos. Recht erkennt sogar auch imSclaven den Menschen und macht (Exod. 21, 20) den Besitzer für dessen Ermordung mit dem Leben verantwortlich. —^ Wir bemerken hier noch, daß das oft sich wiederholende ״Auge für Auge, Zahn für Zahn m s. w.", eben weil es sich stets in derselben Form wiederholt, auch von christl. Kommentatoren nicht als factische talio, sondern als ein in ein Adagium gebrachtes Princip, nach welchem der Richter die Strafe zu bemessen hat^ betrachtet wird. Vgl. Der gerichLliche Beweis S. 28. Das talm. Recht negirt ausdrücklich die WiedervergelLung. Das. S. 50.

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