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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 10 · p. Seite 368

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 10
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 368 (sequence 4)
Language
German
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868 Mosaisches Recht und Hiudurecht. sen durch Strafen und deren Androhung einen Damm entgegenfetzen. Aber neben ׳-diesem in dem Bestehen der Gesellschaft begründeten Bestrafungsprincip leitet auch der innere sittliche Abscheu gegen das Böse, der Widerwille, der gegen dasselbe sich -des Gesetzgebers bemächtigt und in Strafen den Ausdruck sinchet. Dieser Abscheu wird bei der Gottheit als Wächterin der Gerechtigkeit in noch erhöheter Weise gedacht; sie tritt strafend dem Bösen gegenüber. Nach dem Maße nun der von ihr ausgehenden Bestrafung wird die menschliche sich gestalten. Im Menu ist׳ die Gottheit gegen manches Verbrechen unversöhnlich; keine Buße, kein Erkennen des Vergehens und die Reue darüber sühnt. Das Leben selbst muß als Sühnungsmittel dargebracht werden. In dem Buche über Buße, wo der Verbrecher sich ausschließlich der Gottheit gegenüber befindet, vor ihr bekennt und gereinigt sein will, wird für den, der die Frau seines Vaters befleckt, als Sühne vorgeschrieben: ״ er muß sich aus ein l glühendes eisernes Bett aüsstrecken und sein Verbrechen laut -verkünden: hier soll er das glühende eiserne Bild einer Frau umarmen und sein Verbrechen also durch den Tod büßen; oder er schneide sein Glied und seine Hoden ab, halte sie zwischen seinen Fingern und gehe geradeaus nach Südwesten oder, nach , der Gegend des Nirnti, bis er tobt zur Erde fällt" (11, 104. 10S): Die Gottheit übt also nicht Nachsicht, sie dringt aus Satisfaction; das Motiv ist nicht Besserung, sondern Rache. Und so spiegelt es sich auch allenthalben im Menu ab. In dem Verbrecher wird ausschließlich der Frevler erblickt an dem die , Gerechtigkeit gerächt werden muß; der Ausbruch des Zornes hat hier eine scheinbare Berechtigung der Gesetzlichkeit, und ihm soll in ausgesilchtm Martern Genüge geleistet werden. Eine ahntiche Anschauung der Bestrafung findet sich fast bei allen früheren Böllern und ziehet sich noch durch die Rohheit des Mittelalters hindurch, das in seinem Bekenntnisse einer ewigen Höllenstrafe an einem Gott der Rache hielt, und sich durch ihn in der seiner nie- -dritzen Bildungsstufe entsprechenden Grausamkeit der Strafen bestärkt fühlte: Welch ein höheres, seinen göttlichen Ursprung bekunden- Hs Primip der Bestrafung und deren. Maß stellt sich in der mos. Gesetzgebung dar! - Das mos. Recht hat die Wjederher- -stellung der durch den Verbrecher verletzten Ehrfurcht vor dem Gesetz zum alleinigen Zweck; wird diese erreicht, so wird der

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