Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 367 (sequence 3)
- Language
- German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. 387 kommt weiße Geschwüre unter den Nägeln seiner Finger; wer abgezogene Getränke trinkt,-bekommt schwarze Zähne, wer das Bett seines ®um3 4 5 6) verletzt, ziehet sich eine Entstellung seiner Zeugungsglieder zu; ein Verläumder stinkenden Athem; ein Getreidedieb den Mangel eines Gliedes; der Vermische!״ ׳schlechter Maaren mit guten" ein überflüssiges Glied; wer gedroschenes Getreide stiehlt, Unperdaulichkeit; ein Pferdedieb wird lahm; wer eine Lampe stiehlt, wird stockblind, wer sie schadenfroher Weise auslöscht, wird auf einem Auge blind u. s. w." .(11, 48—52). — Neben dieser Wiedervergeltungstheorie, die aber merkwürdigerweise gerade in den Fällen, wo im Alterthume das jus talionis geltend gemacht wurde, nicht Anwendung findet^), scheint auch gewissermaßen die Präventionstheorie hervorzutreten. ״Das nämliche Glied, mit welchem sich der Dieb vergehet, soll ihm der König zur Vorbeugung eines ähnlichen Verbrechens abhauen lassen" (8, 334). — Doch überstellet man das Ganze dieses Strafrechts, so sucht man vergebens nach einer leitenden, rationellen Idee : hier vereinigt sich Alles, was den Ge« danken an Strafe eingibt in dem Begriffe Rache; sie findet ihre Befriedigung in den Qualen des Verbrechers. Darum ist auch hier Vorschrift für den König, manchen Verbrecher ״mit Abscheu erregenden Mirkinalen an seinen! Körper zu bestrafen"3), ferner verordnet das Gesetz in inanchen Fällen Rrandntarkung Mt glühendem Eisen auf die Stirn3). Auch für dieses Mißverständnis; der Befriedigung der verletzten Gerechtigkeit findet sich im Hindu - Gesetzbuche eine, irriger menschlichen Anschauung entspringende höhere Quelle. Der Gedanke, das Gemeinschädliche, das Bestehen der Gesellschaft Bedrohende zu bestrafen, drängt sich jedem Gesetzgeber auf; wie roh auch die Gesetzgebung sei, sie muß, soll irgend der Begriff Gesetzlichkeil zur Geltung gelangen, dem sie beeinträchtigenden Bö- ' 3) Vater aber Lehrer. 4) So soll »ach 8, 287 in den Fällen, wo ein Glied verletzt u. s. w. wird, der Thäicr die Kosten der völligen Heilung bezahlen; nach 8, 284 soll er, wenn er einen Knochen zerbricht, unverzüglich verbannt werden. 5) So bei öffentlicher Unzucht, 8, 352; ferner bei Betrug beim Getreideverkauf oder bei Vernichtung der Grenzzeichen 9, 291; wenn ein Chandalla einem Braminen Schmerze» verursacht 9, 248. 6) Vgl. 9, 237, wo auch die Weise der Brandmarkung je nach den verschiedenen Verbrechen vorgeschrieben ist 28*