Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 329 (sequence 9)
- Language
- German
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329 Mosaisches Recht und Hindurecht. als Verbrechen bezeichnet wird und worauf Todes- oder körperliche Strafe erfolgt. ״Wer die Schatzkammer, das Zeughaus'oder den Tempel einer Gottheit erbricht, ferner, wer königliche Elephanten, Pferde und Karren stiehlt, den bringe der König ohne anzustehen um das Leben" (9,280)-). ״DenDieb, der milden gestohlenen Sachen oder mit Werkzeugen zum Einbrüche ertappt wird, lasse er ohne weiteres mit Tode bestrafen.(9,270) ״ ״ Auch die lasse er umbringen, welche Räuber in Städten mit Lebensmitteln oder mit Werkzeugen versorgen oder sie be- Herbergen " (9,271). Das mos. Recht gestattet beim Einbrüche die Selbstwehr auch mit dem Blute des Einbrechers, erkennt aber nicht auf Einbruch richterliche Todesstrafe (vgl. Exod. 22, 1). Die anderen vorgedachten Fälle kennt das mos. Recht nicht. ״Wenn Jemand Männer von hoher Geburt, vorzüglich aber Frauen und sehr kostbare Edelsteine, als Diamanten und Rubinen, stiehlt b), so hat er das Leben verwirkt" (8,323). ' Das mos. Recht hat Todesstrafe auf Menschenraub (Exod. 21, 16. Deuteron. 24, 7) aber ohne Unterschied der Geburt. Auch erstreckt sich diese Strafe nur auf Menschenraub. ״Wenn Jemand etwas verloren und ein Anderer es gefunden, so muh es der König zur Sicherheit ehrlichen Leuten auszubewahren geben. Wird nun Jemand überführt, es entwendet zu haben, so lasse er den Dieb von ein ein Elephanten zu Tode treten" (8, 34). ״ Einen betrügerischest Goldschmied muß der König mit Scheermessern zerschneiden lassen" (9,292). ״Wenn eine Frau von vornehmer Geburt die Pflichten verletzt, die sie ihrem Gatten schuldig ist, so soll sie der König verurtheilen, an einem viel besuchten Platze von Hunden aufgeftessen zu werdenund der Ehebrecher soll aus ein glühendes eisernes Bett ge- 2) Die gewöhnliche Todesstrafe ist, wenn nicht Anderes besonders vermerkt wird, durch das Schwert. Lgl. A. Fr. Stenzler Juris crinünalis veterum Indorum Specimen p. 7. 3) Die Worte ״als Diamanten und Rubinen" sind erklärender Zusatz von Kulluka.