Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 330 (sequence 10)
- Language
- German
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330 Mosaisches Recht und Hindurecht. legt werden und die,Henker sollen Holz darunter werfen, bis der sündhafte Bösewicht verbrannt ist" (8,371. 372). ״ Wenn ein Kaufmann (Daisya) oder ein Krieger (Kshatria) mit einer bewachten Braminin Ehebruch begehet, soll er in einem Feuer von trockenem Grase oder Bündeln verbrannt werden" (8,377). ״ Wer den'Damm bei einen! Teiche durchbricht, den bestrafe er durch langes Tauchen unter Wasser (Ertränken), oder durch tief verletzenden körperlichen Schmerz, oder der Schuldige soll ihn ausbessern und die höchste Geldstrafe (1000 Pannas, vgl. weiter) entrichten" (9,279). Das mos. Recht kennt nicht nur nicht die meisten dieser Verbrechen, sondern weicht in vielfacher Weise von dem hier sich aussprechenden Princip ab. Der Menu hat grausame Todesstrafen, das Motiv der Bestrafung ist nicht die der verletzen Gerechtigkeit zu leistende Sühne, sondern die an dem Verbrecher zu nehmende Rache. Das mos. Recht will nur das Böse und dm es Verübenden ausgerottet wissen, darum ist die Todesstrafe die übrigens ' nur in seltenen Fällen angewendet wird, milde; nur zweimal erkennt das mos. Recht auf Verbrennen (Levit. 20, 14. 21, 9), spricht sich jedoch über die Weise des Verbrennens nicht ans, das tälm. Recht erklärt, das dieses nicht Feuertod auf einem Scheiterhaufen sei, sondern Eingießen glühenden Erzes in den Mund (Synhedrin 7, 2)^). — Der Menu wird ferner nicht von dem absoluten Begriffe des Verbrechens geleitet; darum ziehet nur der Ehebruch mit einer Frau von vornehmer Geb u r t, oder nrit e i n e r B r a m i n i n den Tod nach sich. Das mos. Recht hat nur das Verbrechen im Auge, darum spricht es Todesstrafe ohne Unterschied von oder mit und an wem das Verbrechen begangen wurde, aus. Aus diesem mißverstandenen Begriffe des Verbrechend laßt endlich auch der Menu eine Geldstrafe an der Stelle der Bestrafung an! Leben zu (wenn Jemand einen Damm durchbricht), das mos. Recht erklärt an vielen Stellen, es soll nicht ein Lösegeld von dem genommen werden, der des Todes schuldig ist 5). 4) Als Motiv wird von einem spätem Lehrer (Pesachim 75) das Gebot der Nächstenliebe, wodurch auch dem Verbrecher der Tod zu erleichtern ist, angegeben. 5) Jrrthümlich wurde von mancher Seite aus Exod. 21, 29. 30 gefolgert/daß die Todesstrafe durch Geldstrafe ersetzt werden könne. Dort ist nichtvon durch Menschen zu vollführender Bestrafung die Rede. Vgl. Der gerichtliche Beweis a. in. Stellen.