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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 9 · p. Seite 328

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 9
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 328 (sequence 8)
Language
German
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328 Mosaisches Recht und Hiudurecht. in seinem Verhältnisse zum mos oder bibl. Recht hierher. Seiner ursprünglichen Tendenz nach will es an dieses anknüpfen, das bibl. Recht fortbilden. Hinsichtlich des Criminalrechts verblieb es auch in der That in diesen Schranken: es ist gleichsam ein erläuternder Commentar zum bibl. Text; specialisirt manches allgemein Gehaltene der Schrift, erklärt manche dunkle Stelle, stellt auch mitunter manche neue Auffassung hin, gehet aber jedoch nicht über das Gegebene hinaus, fügt weder dem Strafrechte, noch dem Criminalrechte Neues hinzu, hat also nicht neue Arten der Strafe, noch des Bestrafend Würdigen, das nicht in der Schrift offenbar oder׳ durch Interpretation gefunden würde. Das talm. Recht gehet also hier ungemein mit dem Menurechte hinsichtlich der Quellen auseinander. Jenes hat zur Grundlage ausschließlich Offenbarung, dieses hat nebst den geoffenbarten Vedas noch andere Quellen. — Anderes zeigt das Civilrecht. Hier knüpft zwar auch das tälm. Recht an das bibl. an, dock) ist die Verbindung zuweilen lose, die Norm nur auf dem Wege der Analogie oder künstlicher Schlüffe aus der Schrift abgeleitet, zuweilen fehlt ihr auch diese schwache Unterlage: der Fortschritt und die Entwickelung' des gesellschaftlichen Lebens hatte neue Rechtskreise geschaffen und hierdurch die Nothwendigkeit, neue Rechtsbestimmungen festzustellen, für die die Schrift nach den früheren Verhältnissen entweder keinen oder nur einen schwachen Anhalt bot ff. Am reichlichsten floß die Schrift für eherechtliche Verhältnisse, am sparsamsten für commercielle und Contracte. Im Civilrecht nähern sich also relativ die Quellen des mos.-talm. und die des Hindu-Rechts mehr einander; hier nun bietet sich die eigentlichste Gelegenheit dar, die Verschiedenheit des indischen und jüdischen Geistes, wie er sich in den resp. Gesetzgebungen ausprägt, kennen zu lernen. Wir versuchen eine Vergleichung nach diesen drei Zweigen des Rechts (Criminal-, Ehe-, Civilrecht) aufzustellen, und beginnen mit dem Criminalrechtff. Wir heben hier zuerst das Strafrecht hervor, was im Menu 9) Vgl. das. S. 54. 62*. 1) Wir heben aus dem oben angegebenen Gesichtspunkte das Eherecht besonders hervor, obschon es an sich nur einen Theil des Eivilrechts bildet. — Wir werden im Folgenden die Gesetze des Menu als weniger bekannt ausführlicher anführen, auf die mos. talm. Normen aber als mehr bekannt nur kurz Hinweisen.

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