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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 9 · p. Seite 326

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 9
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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326 Mosaisches Recht und Hindurecht. Normen ausgestellt, nach denen der König richten muß und iiber die er, wenn er Gerechtigkeit übt, nicht hinauögeheu darfs)doch wird ihn! auch zur Pflicht gemacht aus äußeren Merkmalen die Gedanken der Menschen zu erkennen, aus -ihrer Stimme, Färbe, Miene, Gliedern, Augen und Bewegung ף : beim Einzelnrichter die eigentliche Pforte zur Willkür! — Das biblische Recht, das Könige nicht kennt, spricht nur von und zu Richtern: Das Recht ist Gottes, der Richter ist dessen sichtbarer Siellvertretet, er spricht also im Namen Gottes 1). Mit Entstehen des Köuigthums ging, nach manchen Stellen zu schließen, die Rechtspflege auf den König und seine Großen über, es wird aber in dieser Zeit sehr über Unrecht und Willkür geklagt. Das talm. Recht bestimmte dem Rechte Schutz und Vertretung in einem obersten, vom Könige unabhängigen Tribunal (Synhedrium), das sich schon srüh herausgebildet hatte ׳). .Der den Hindu'schen Staatsorganismus wie die Gesetzgebung durchwehende Geist ist ein aristokratischer; das Recht wird nur vom König oder dessen Stellvertreter, der sich noch drei Richter beigesellt, gesprochen; das Volk selbst wirkt nicht durch selbst gewählte Beisitzer aus seiner Mitte lInryj mit: das Ar- Heil über die Thatfragc wird also nur ein unsicheres, keine Garantie gegen Willküriichkeit bietendes sein. Zwar ergehenviele treffliche Ermahnungen an den König, Gerechtigkeit ju üben. ״Die einzige beständige Freundin, welche dem Menschen sogar nach dem Tode folgt, ist Gerechtigkeit; alle andern verlöschen mit dem Körper. Gestörte Gerechtigkeit wird zerstören, beschützte wird beschützen: nimm dich also in Acht, o 'Richter! daß nicht etwa die umgestoßene Gerechtigkeit uns und dich umstoße" 3). So wird auch der König zur ungesäumten Handhabung des Rechts ausgefordert. ״ Wenn der König nicht ohne Saumseligkeit die Schuldigen bestrafte, so würde der Stärkere den Schwächeren 8) Menu B. s u. 9 enthalten die festen Rechtsnormen. 0) Das. 8, 29. 1) Vergl. Deuteron. 1, '17. Pst 82, 1 und sonst. 2) Die Vernachlässigung der Rechtspflege unter den Königen ist aus ׳den Klagen des Jesaias, Jeremias und anderer Propheten bekannt. Ueber Syuhedrium, dessen Wesen und Entstehung vgl. Frankel, Der gerichtl. Beweis nach most-talnu Rechte S. 66. 3) Menu 8, 18. 17.

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