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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 9 · p. Seite 325

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 9
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 325 (sequence 5)
Language
German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. 325 setz ist für Alle: hier gibt es keinen erimirten Stand. Das Verbrechen wird bestraft, selbst wenn es im Hohepriester gefunden wird. Das biblische Recht erwähnt keine Exemtion, das talm. Recht negirt sie ausdrücklich *). Es kann daher hier auch keine Verschiedenheit der Bestrafung durch Rücksicht aus die Person stattsinden: vor Gericht ist Jedermann gleich, ein Gesetz für Jedermann und daher auch eine Bestrafung. Ueberhaupt kennt das mos. Recht keine Gliederung der Stände; ist es doch ursprünglich für den republikanischen Staat erlassen. Selbst die spätere Umgestaltung in die monarchische Form vermochte auch durch viele Jahrhunderte den alten Geist der Gleichheit nicht zu verlöschen; daher ist ein erblicher Adel bis auf die späteste Zeit unbekannt, und hierdurch auch keine Bevorrechtung irgend eines Standes. Daß daher Jedermann, so Wissen und sittlicher Charakter ihn hierzu qualificiren, befähigt ist, das Richteramt zu üben, gehet aus diesem bezeichnetm Wesen des Staates hervor: ein Staat, der nicht Patricier und Plebejer kennt, muß das Patriciat ausschließlich in der Befähigung dem Rechte und dem Gesetze vorznstehen erblicken; das tälm. Recht erklärt ausdrücklich: Ein Bastard, der Wissenschaft sich erworben, gehet voran dem unwissenden Hohepriester 4 5 * 7). Der Vollstrecker und Ausführer des Rechts ist nach dem Menu, der aus der Kriegerklasse hervorgehende König ch. Kann er nicht persönlich Recht sprechen, so soll er hierzu einen gelehrten Bramirren ernennen, der sich drei andere Braminen als Beisitzer zugesellt, mit denen er einen Gerichtshof bildet Z. Es sind feste 4) Synhedrin tr 1. — Die s. g. geistli ä)en Gerichte sind also keineswegs aus bibl. und nachbibl. Institutionen abzuleiten, sondern scheinen indo-germanischen Ursprunges zu sein, woselbst auch der eigentliche Ausgangspunkt für hierarchische Gewalt und bevorzugte Stellung zu suchen ist. Das Judenthum hat nicht nur nicht Hierarchie, sondern trat schon von der frühen Zeit des zweiten Tempels — zur Zeit des ersten Tempels konnte bei denr Verkommen des mos. Glaubens von ihr kaum die Rede sein — allen derartigen Bestrebungen entgegen. 5) Horajot 3, 8. Vgl. auch Sifra Achre Mot, Per. 13. 6 ־) Ueber den Körrig, wie er im öffentlichen und häuslichen Leben, im Frieden und im Kriege rc. sich verhalten soll, handelt das siebente Buch des Menu. 7) Das. 8, 9 —11. Sehr bemerkenswerth ist, daß im Menu Vier einen Gerichtshof bilden, während doch jede rationelle Ansicht eine ungleiche Zahl der Richter verlangt.

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