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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 9 · p. Seite 322

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 9
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 322 (sequence 2)
Language
German
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322 Mosaischer Recht und Hiudurecht. gelegt, sondern bildet einen Theil des Menu, der sich überhaupt über alle Verhältnisse des Lebens, gottesdienstliche, richterliche, nachbarliche, die der Ehe, der Erziehung und des Unterrichts u. a. m. erstreckt. Der Menu wurde zuerst durch William Jones ins Englische übertragen^), der in der Vorrede zu dieser Uebersetzung den Menu etwa l280J. vor der übi. Zeitrechnung setzt 1 2). Dieses hohe Alter ist jedoch nicht unangesochtm 3 4 5), wenigstens dürfte er, in seiner vollständigen Ausbildung (und zumeist hinsichtlich mehrerer, Rechtsnormen), aus viel späterer Zeit Satiren. Als Quelle benutzen wir hier ferner Näjnanvalkya's GesetzbuchZ, für das als die früheste Zeit der Abfassung das 2. Jahrh. nach übl. Zeitr. angenommen werden dürste Z. Im NästranvalkyL ist auch schon Manches näher entwickelt, worüber der Menu nur kurze Vorschriften hat. Bei einer Vergleichung dieser beiden Rechtssysteme drängt sich von selbst der Gedanke auf, daß sie nach der Verschiedenheit des ihnen zu Grunde liegenden Religionssystems sich verschieden ausgeprägt. Der von der Idee, eines einzigen Gottes getragene Mosaismus kennt nur einen Gegensatz: Gott und den Menschen, diesem Gotte stehen alle Menschen in gleicher Weise gegenüber; der Hindu-Glaube ist polytheistisch (in mancher Hinsicht pantheistisch), daher auch eine durch die Gottheit gesetzte verschiedene Klassification des Menschengeschlechts; und nach den Klassen ist auch das Recht verschieden. — Nach dem Mosaismus ist Gott der oberste Hüter des Rechts und darum kennt das Recht kein Ansehen der Person oder des Standes; nach dem Menu ist der König dessen höchster Vollsührer, und da gibt es denn einen Stand, der eine Exemtion von der Strenge 1) Unter dem Titel: Institutes 05 Hindu Law, or the ordinances of Menu, according to the 01088 of Culluca, . comprising thc Indian System of duties, religions and civil. Verbally translated from the original Sanscrit, printed by the order of Government. Calcntta 1794. Von Neuem herausgegeben von Graves Chamney Houghton, London 1825. Jus Deutsche wurde er übersetzt von I. Chr. Hüttner, Weimar 1797. Wir citiren nach dieser Uebers.; wo sie dem Original nicht entspricht, nach Jones. 2) Vgl. Jones Vorrede S. XV. 3) Vgl. Stenzler in dem folg. Anmerk, angeführten Werke, Vorrede S. X. 4) Msnauvalkya's Gesetzbuch. Sanskrit und Deutsch von A. Fr. Stenzler. Berlin und London. 1849. 5) Das. Vorrede S. XI.

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