Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Mosaisches Recht und Hindurecht. s Eine Skizze. Das mos Recht, Vielen bekannt und von Wenigen gekannt — das Recht der Hindu wenig bekannt und gekannt, haben dieses allgemein bekannte Gemeinschaftliche, daß sie die ältesten auf uns gekommenen Rechtslehren enthalten. Wem ein höheres Alter zuzugestehen sei, wäre an sich eine müßige Frage, wenn nicht gerade in der Rechtslehre, m so weit sie ein Glied der hrstorischeu Wissenschaft bildet und zur Erkenntniß der Entwickelung des Menschengeschlechts beitragen will, sehr viel daraus ankäme, aus den bekannten Gesetzen auf den Zustand des Volks, aus die von ihm in denr Zeitpunkte der Legislatur erreichte Cultur- und gesellschriftliche Höhe, zu schließen. Und da weisen denn die einsächen nros Rechtsnormen auf einen ganz frühen Zustand zurück, welchem die Rechtsansprüche der vorgeschrittenen Gesellschaft und der durch sie hervorgerufenen Conslicte unbekannt sind, und dem für die einfachsten Verhältnisse gegebene Rechtsvorschriften genügen. Hingegen hat das Hindu-Recht schon weit entwickelte gesellschaftliche Zustände im Auge: es bespricht ausführlich conunercielle Verhältnisse, läßt sich in vielen Gesetzen über Dahrlehn, Höhe des gestatteten Zinsfußes, über verbotene Spiele u. Anderes aus, das weit über die Rechtsbedürfnifse eines noch aus der primitiven Stufe der staatlichen Entwickelung sich befindenden Volkes hinausreicht. Versuchen wir nun eine Parallele zwischen dem mos. Rechte und dem Rechte der Hindu, so werden wir für manche Partie das nros. Recht in seiner weiteren Fortbildung durch das talm. Recht in seinen früheren Anfängen, die mit manchen Hindurechtsbüchern ein ungefähr gleiches Alter haben, zu Hülfe rufen rnüssen. Sprechen wir nun vorerst in kurzen Worten über Letztere. Das älteste Hindurecht ist nicht in einem besondern Werke nieder- Fravikel. Monatsschrift. IX. 9. 25