Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 268 (sequence 18)
- Language
- German
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268 zwang, jeden nicht ganz vollkommenen Beweis zu verwerfen, wenn der Besitz geändert werden sollte, daher auch eine Wahrscheinlichkeit, wie sie in den obigen Fällen vorliegt , für nicht beweisend zu halten. Dies ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen dem Beweisverfahren des römischen und des jüdischen Rechts, der sich durch den ganzen Civilproceß hindurchzieht und ohne dessen Erkenntniß sehr viele Bestimmungen des Talmuds auffallend erscheinen müssen. — Schwächer tritt er im Criminalrecht beider Völker hervor, denn hier muhte die Größe des Gutes, das in Frage kommt, eine Annäheruwg des römischen Rechtes an das jüdische bewirken. Es versteht sich von selbst, daß Derjenige, welcher einen Andern eines Capital- Verbrechens anklagt, auch nach römischem Rechte nicht nur den Grund der Anklage beweisen, sondern auch alle etwaigen Entschuldigungen, welche das Verbrechen des Angeklagten ausheben , widerlegen muß. Diese Präsumtionsart ist im römischen Rechte mit der Vermuthung der moralischen Güte und des rechtlichen Besitzes so ziemlich erschöpft. Im jüdischen Rechte ist derselben auf dem Gebiete des Rituellen ein weiter Spielraum eröffnet. Nicht blos der Besitz des Lebens und des Vermögens wird so lange präsumirt als die Aufhebung derselben nicht hinreichend erwiesen ist, sondern auch jedes andere, gleichgültiger« Verhältniß wird bei einem gegenüberstehenden Zweifel als vorhanden präsumirt. Z. B. zwei Männer, ein reiner und ein unreiner, gingen in eine Höhle, jener um zu baden, dieser um ein Reinigüngsbad zu nehmen. An der Höhle aber haftete der Zweifel, ob sic nicht durch einen in ihr befindlichen, verunreinigenden Gegenstand den Reinen verunreinigt und das Reimgungsbad unwirksam gemacht habe. Auf diesen Zweifel hin kann weder dem Reinen die Reinheit, (חוקת טהרה), noch dem Unreinen die Unreinheit (חזקח טומאה) ab gesprachen werden. Die Festhaltung des alten Verhältnisses bewirkt vielmehr, daß jener rein, dieser unrein bleibt 6).י So haben wir hier das klarste Beispiel einer Präsumtion, die nicht aus Wahrscheinlichkeit beruht, denn die Höhle kann doch unmöglich zugleich rein und unrein sein, sondern die blos wegen mangelndem Beweise für das Gegentheil angenommen wird 7). 6) Nasir IX, 2. 7) Hierauf führt auch Maimönides in seinem Mischnacommentar zur