Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 267 (sequence 17)
- Language
- German
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267 Wissenschaftliche Ausfähei sehen in Bezug auf alle Einreden des Gegners, welche jetzt von diesem bewiesen werden nzüssen 1 2 3 4). ־' Besitzender oder Verklagter und Nichtbcsitzender oder Kläger sichen daher durchaus auf gleicher Stufe. - Ganz anders entscheidet das talmudische Recht. A hat von B vor Zeugen geliehen. F behauptet aber, bezahlt zu haben. Nach römischcm Rechte 2) müßtet das beweisen, denn der Grund der Klage (das Darlehn) ist vom Kläger erwiesen worden, die Einrede (die Bezahlung) muß jetzt der Verklagte erweisen. Das talmudische Recht aber spricht den Verklagten freies. Ja. selbst wenn B cingestanden hatte. von A geliehen, aber zugleich behauptet, vor Zeugen (eigentlich vor gewissen zufällig Anwesenden) bezahlt zu haben, welche Zeugen aber, beftagt, nichts von einer Bezahlung wissen, entscheidet der Talmud, der Verklagte sei nicht schuldig zu bezahlen ״Z. Kurz, das talmudische Recht entscheidet im Civilrechte nach folgendem obersten Grundsätze: Wer ein Recht mit Erfolg vor Gericht geltend zu machen sucht, muß nicht allein den Grund seiner Klage erweisen, sondern auch die Einrede des Verklagten widerlegen. Bündiger ausgedrückt: 5המוציא מחברו; עי^יו הראיה) wer Jemanden aus dem Besitze verdrängen will, muß beweisen. Diese sehr auffallende Bestimmung läßt sich nicht durch die Annahme erklären, der jüdische Richter dürfe nicht entscheiden, wo kein Entscheidungsgrund vorliegt, denn in den erwähnten Fällen ist ein solcher vorhanden, da eine bedeutende Wahrscheinlichkeit gegen den Verklagten spricht. Dieselbe entspringt vielmehr dem religiösen Principe, das den Besitz über Alles heilig hielt und den Richter 1) Dies sagt der Sah: in oxceptionibus dicendum est, reum partibiis actoris fungi oporterc. L. 19. D. 22, 3. 2) L. I. C. 4, 19. 3) Schebuot 41b, Maimonid. Malweh weloweh 11, 1. Nach altem Rechte war der Verklagte vollkommen frei.. Erst R. Nachman führte für diese Fälle einen beiondern Reinigungscid ein (nom,1^12»). Hierbei ist vollkommen gleichgültig, ob der Verklagte den Grund der Klage in Abrede strellt, oder nur eine Einrede geltend macht. 4) Schebuot 41b. Maimonid. Toen wenitan tz, 4. Es wird nämlich angeführt, die genannten Anwesenden haben die Zahlung vergessen. Würde jedoch Beklagter sagen, er habe jene als Zeugen angerufen und diese stellten die Bezahlung in Abrede, dann müßte Verklagter bezahlen. Vgl. Maimonid. das. ■; 5) Baba Kama III, 11 und sonst sehr oft.