Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 266 (sequence 16)
- Language
- German
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266 Wissenschaftliche Aufsätze? denn nicht alle jene Thcitigkeiten blos verschiedene׳ Ausdrücke für-die eine Thätigkeit, das Leben? Folglich steht nur eine Veränderung dem alten Zustande gegenüber, es kann also ebensowohl präsumirt werden, daß die Veränderung ein getreten sei, als daß der alte Zustand fortgedauert habe. .; Daß mit der Schneiderschen Deduction alle jene Bestimmungen des Talmuds über "diese Präsumtion ebenfalls unerklärt bleiben, braucht nicht erst ausgeführt zu werden , aus zweifachen Gründen kann sie daher den mpin des Talmuds nicht zu Grunde gelegt werden. C. Festhaltung des alten Zustandes wegen mangelnder Beweise für die Veränderung (חזקה מכדו ספק). ., In jeder Rechtslage stehen einander zwei Behauptungen gegenüber. Eine von ihnen stützt sich jedenfalls auf ein Bestehendes, weist blos ab, was die entgegengesetzte Behauptung Neues, Derändertes einführen will. Selbstverständlich ist, daß die Aufhebung und nicht die einfache Fortexistenz des alten Rechtsverhältnisses bewiesen zu werden braucht/' Dieser eben entwickelte Gedanke führt nothwendig zu den Präsumtionen des rechtlichen Besitzes und der moralischen Güte, Alle Verhältnisse der menschlichen Gesellschaft würden der bodenlosesten Zerrüttung anheimfallen, wenn der Erste beste ohne Beweis einen andern seines Vermögens oder seines Lebens berauben könnte. An. sich steckt zwar keine Wahrscheinlichkeit dahinter , daß z. B. was ich besitze mein wirkliches Eigenthum sei, aber das Gegentheii ist ebenfalls ünerwiesen: das Rechtsverhältniß wird daher lieber mit Unrecht in der alten Weise belassen als mit Unrecht und zum größten Nachtheile Aller verändert; oder mit andern Worten: der Richter präsumirt die Unschuld des Angeklagten, den rechtlichen Besitz des Verklagten, wenn das Gegentheil nicht hinreichend erwiesen ist. Welches stärkere oder schwächere Gewicht nun diesen Präsumtionen eingeräumt werde, hängt von der verschiedenen Auffassung der vorschiedenen Gesetzgebungen ab. . Daß das römische Recht die Präsumtion des Besitzes nicht sonderlich hoch stelle, ist schon dargelegt worden. Es erkennt sie nur insoweit an, als der Kläger durch sie verpflichtet wird den Grund seiner Klage zu erweisen. Ist das aber geschehen, so hört der Kläger gleichsam auf, Kläger zu sein und wird als Verklagter, änge-