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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 7 · p. Seite 262

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 7
Article
Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
Date
1860-01-01
Page
Seite 262 (sequence 12)
Language
German
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262 Wissenschaftliche Aufsähe. aufgehoben werden; oder: die Eigenschaft, die Jemand: naturgemäß besitzt, kann zu keiner Zeit ihm, eines Zweifels wegen, abgesprochen werden". Diese Erklärung bezieht sich auch auf die Festhaltung des alten Zustandes bei bloßem Zweifest welche hier von der vorliegenden Präsumtion getrennt worden ist; wäre also schon darum vorzuziehen, weil sie zwei aus einander fallende Gebiete auf einen Grundgedanken zurückführt. Zu den einfachen, auch vom römischen Recht angenommenen Präsumtionen dieser Art passen beide Erklärungen. Z. B. A rtmt Sklave des B, behauptet aber, von B freigelassen zu sein. A muß beweisen, denn er hat die Präsumtion der ,.Festhaltung" gegen sich 7): Das frühere Sclavenverhältniß ist eine Gewißheit, die Aufhebung desselben durch Freilassung nur ein Zweifel, und die Gewißheit kann nur durch eine sie verneinende Gewißheit ,,aufgehoben werden". Dder nach der hier gegebenen Erklärung: A stand im Sclavenverhältniß. Das ist ein in sich begründetes und bedarf keiner besondern, neuen Ursachen, um fortzu beste Heu. Die Freilassung muß dagegen durch irgend welche unbestimmte und ungewisse Gründe, durch eine noch zweifelhafte Handlung herbeigesiihrt werden. Es ist also wahrscheinlich, daß noch Sclave sei. Nicht aber werden beide Erklärungen folgende auch von Frankel *) erwähnten Bestimmungen des Talmud rechtfertigen. Ein Mädchen ist jetzt nicht mehr im Zustande der Virginität. ״Waltet ein Zweifel ob, ob di« Nothzüchtigung desselben vor oder nach eingegangcner Ehe stattgesunden habe, so wird letzteres angenommen, weil das Mädchen primitiv im Zustande der Keuschheit ׳war, hierfür also Gewißheit vorliegt, und wird sie bis zu dem Momente, wo die entgegengesetzte Gewißheit eintritt. als in dem früheren Zustande verharrend betrachtet. . . Die jetzige Gewißheit ist nicht rückwirkend und steht bis zu dem Zeitpunkt, wo sie erlangt wurde, nur ein Zweifel der einstigen Gewißheit gegenüber". Aber liegt hier bloß ein Zweifel vor? Steht hier nicht vielmehr Gewißheit der Gewißheit gegenüber? Warum soll man denn von der früheren Gewißheit und nicht von der jetzt vorliegenden, eben so gewissen Aufhebung derselben ausgehen und dann in jedem früheren Momente nur einen Zweifel über das Fortbestehen des alten Zustandes finden, welcher nichc genüge, jene Gewißheit zu ver- 7) L. 8. D, 22, 3. 8) Ketubot 12 b. Frankel a. a. O. S. 441.

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