Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 12)
- Language
- German
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172 Ue-er Princip u, Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. Kein despotischer Wille machte es zum Ausdrucke seiner Laune, aus sich selbst entwickelte es sich in ruhiger, naturgemäßer Entsaltung. Das jüdische Gesetz blieb, unter dem Schutze der Religion, stets frei von der Beeinflussung durch willkürliche Gewalten׳, und selbst die Zeit der Herodianer und Römischen Land- Pfleger mußte es dem Gesetze überlassen, sich selbst nach tiefer Nothwendigkeit, nicht durch willkürliche Sprünge zu bestimmen. Daher zeigt auch die Präsumtionslehre Nichts, was sich nicht auf das Wesen des jüdischen Gesetzes oder auf allgemein gültige Rechtsgrundsätze zurücksühren ließe. Der jüdische Richter war kein vom Staate abhängiger Beamte, sondern ein Volksrichter, ähnlich unfern heutigen Schiedsmännern. In Fragen über Mein und Dein wählten die Parteien selbst drei rechtskundige, rechtschaffene Männer; in Capitalsachen entschied ein, aus der Mitte des Volkes hervorgegangenes, aus 23 Mitgliedern bestehendes Collegium der wackersten, gelehrtesten Bürger. Solchen Richtern aber konnte der Gesetzgeber eine große Freiheit des Urtheiles zugestehen, ohne hiervon Gefahr für die Rechtspflege zu besorgen.- Nicht Sold ferner machte den Richter, denn jedes'Urtheil war null und nichtig, für welches die gerin gste Belohnung beansprucht worden war. Die religiöse Pflicht, Recht und Gerechtigkeit zu fördern im Lande des Herrn, sie war es, die den Richter einsetzte, dieselbe religiöse Pflicht, welche die Parteien mehr sicherte als alle künstliche Vorsicht der Staatsgesetzt; welche den Richter zwang, nicht einen todten Buchstaben, sondern sein eigen Gewissen zu befragen; welche keine Verdrehung, keine Zeichendeutelei, keine Kniffe und Ränke gestattete: denn eS war ja kein schwacher, menschlicher Beamte, es war die Religion selbst, welche über die richtige Handhabung der Gesetze wachte. Jene- Beschränkung der richterlichen Gewalt, wie sie in Rom und in jedem andern Staate unumgänglich war, mußte hier, zumal bei dem straffen Sittlichkeitsgefühl der talmudischenZeit entbehrlich sein. Und dieselbe religiöse Pflicht, welche gebot zu richten, gebot auch zu forschen. Nicht ein Studium wie jedes andere, nicht das Streben nach Amt und Ehren trieb zur Erforschung des Gesetzes an; das Gesetz war nicht ein, nach menschlichem Gutdünken geschlossener Vertrag, sondern eine göttliche Satzung, die um ihrer selbst willen erforscht werden will, die in sich Selbstzweck und Selbstlohn ist ff. Daher war Forschen in der Gotteslehre 7) Dgt. Frankel a. a. O. S. 44.