Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 10)
- Language
- German
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170 UeberPrinciP u. Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. in die Schrmiken fester Gesetze einengte und ihm so jede Gelegenheik zum Mißbrauche seines richterlichen Amtes entzog? Auf einem ähnlichen Verhältnisse beruht die Gleichstellung des Klägers mit dem Verklagten. Noch früher als die politische, hatte sich in Rom eine sociale Revolution vollbracht. Aus der einfachen Bauernrepnblik war bald ein Kaufmannsstaat geworden, der, Schritt auf Schritt den bahnbrechenden Soldaten folgend, die ganze bekannte Erde überzog. Der Besitz, welcher bei ruhigen Völkern, besonders bei ackerbauenden, von unendlichem Ge- Wichte ist und dem Besitzenden schon deshalb, weil er besitzt, große Vorrechte vor dem nicht Besitzenden einräumt, mußte unter solchen Verhältnissen vor Gericht sehr wenig gelten. Nichts hätte auch den Verkehr mehr gehemmt, als die Bevorzugung des Verklag» ten durch das alleinige Recht des Besitzes, denn diese hätte den Handel aus Credit fast unmöglich gemacht. Daher denn die angeführten Bestimmungen über das Verhältniß des Klägers zum Verklagten, sowie jene, daß der geringste Grad von Wahrscheinlichkeit auf Seiten des Klägers hinreiche zur Aufhebung des jetzigen Besitzstandes °). Beherrschen dieselben Verhältnisse auch die jüdische Geschichte? Kanu auch im talmudischen Rechte die Sicherheit der Parteien nur mit der Despotie des Gesetzes erkauft werden? Ueberliefert die freie, nur durch allgemeine Regeln gebundene Entscheidung die Parteien, wie das römische Recht vorsorglich befürchtete, rettungslos der Ungerechtigkeit und Willkür des Richters? Oder ist der Talmud in der glücklichen Lage, durch ein anderes Mittel als jene Alleinherrschaft des Gesetzes, die Willkür des Richters verhüten und zugleich dem Wesen der Präsumtionen und des 6) Derselben Quelle entspringen wohl auch jene Fälle, in denen entschieden wird, blos um zu entscheiden, nicht weil das Wesen der Sache diese Entscheidung fordert. So wird z. B. angenommen, daß, wenn an einer verkauften Sache 3 Tage nach dem Verkaufe sich ein Fehler zeigt, derselbe schon zur Zeit des Kaufes vorhanden gewesen fei; zeigt er sich aber später, so wird er als später entstanden präsumirt, wenn auch in dem Wesen des Gegenstandes kein Grund zu dieser Präsumtion vorliegt (also, nicht zu verwechselu mit dem Ketubot 76b erwähnten Falle),; vgl. Gluck a. a. O. Bd. 1, S. 272. Offenbar entspringt diese Bestimmung aus dem .Bestreben, da, wo ״außerdem keine juristische Wahrheit zu finden wäre, dieselbe herzustellen." In der That wird in einem großen Handelsstaate, wo rasche, energische Proeeßsührung die Lebhaftigkeit des Verkehrs wesentlich bedingt, sicherlich wegen seines praktischeu Nutzens der Grundsatz gelten: Lieber unrecht, als gar nicht entscheiden.