Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 169 (sequence 9)
- Language
- German
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Ueher Princip u. Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. 169 fen werden muß Gegen Schneiders, darf mit Webers, Collmann^) und Anderen der Grund dieser Bestimmung darin ge» sucht werden, daß Kläger und Verklagter einander völlig gleichgestellt sind. Jener will einen Anspruch geltend machen, der erst bewiesen sein muß, ehe der Richter eine Veränderung des Besitzstandes veranlaffen darf Ist das aber geschehen, so wird der 'Verklagte, mit jedem Einwande selbst Kläger und muß dem, jetzt bloß vertheidiguugsweise kämpfenden Kläger seinerseits beweisen. ׳־ Die geringe Bedeutung, die das römische Recht der Präsumtion des Besitzes einräumt, zeigt sich auch darin, daß in vielen Fällen auf geringe Wahrscheinlichkeit hin der Besitz aufgehoben wird % Diese zwei Eigenthümlichkeiten der römischen Präsumtionslehre, die ungmeine Beschränkung der richterlichen Gewalt und der geringe Einfluß der Präsumtion des rechtlichen Besitzes, sinden ihre Erklärung in geschichtlichen Verhältnissen. Ein großer Staat läßt sich nicht so patriarchalisch Vertrauensvoll regieren, wie eine Familie. Die mannigfachsten Bestiebungen, Leidenschaften, Umtriebe entfalten sich und sind nur durch die strikteste Herrschaft des Gesetzes in ihre Schranken zu baunen. Aengstliche Vorsicht gegen Alle kann allein den Staat erhalten, sorgloses Vertrauen auf die moralische Güte der Bürger würde ihn an den Rand des Verderbens führen. Die freie Handhabung der Präsumtionen aber würde eine furchtbare Macht in die Hand des Richters legen, und, wenn ein anderer Regulator fehlt, der sichere Weg zur Rechtsverdrehnng sein. Denn nirgends ist Mißbrauch leichter möglich, als auf dem schlüpfrigen Boden der Präsumtionen, nirgends kann der Richter, wenn er ungerecht und parteiisch sein will, es mit weniger Gefahr sein. Ist es also zu verwundern, wenn das römische Recht, besonders in den letzten Tagen Roms, wo Sclavenflnn und Bestechlichkeit das Staatsgebäude unterwühlt hatten, die Macht des Richters 1) Vgl. L. 1 C. 4, 19 L. 19, D. 22, 3. 2) Schneider a. a. O. S. 412 ff. 3) Weber a. a. O. S. 110 ff. 4) Collmann Grundlinien einer Theorie des Beweises S. 4 ff. 5) Vgl. L, 26 pr. D. 23, 4, L, 22 D. 34, 5. Frankel fl. a. O> b. 456 Anmerkung.