Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 168 (sequence 8)
- Language
- German
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168 Ueber Princip «. Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. Ist der vorliegende Fall genau der im Gesetzbuche verzeichnete oder nicht? Das Wesen, den Grund der Präsumtionen braucht er nicht durchschauen zu können. Soll auf der andern Seite der Richter, nur den allgemeinen Bestimmungen folgend, übrigens nach freiem Ermessen jede Rechtsfrage entscheiden dürfen, so kann allerdings der specielle Fall nach tief ihm einwohnenden Gesetzen entschieden werden, aber wir müssen auch alle Willkür des Richters mit in den Kauf nehmen, welche die Lehre von den Präsumtionen doch gerade vermeiden wollte. Es scheint also, daß Hier nur zwischen Despotie des Gesetzes und Despotie des Richters zu wählen sei. Das römische Recht schlägt den ersten Weg ein. Es stellt den schärfsten Unterschied aus zwischen den im Gesetzbuchs verzeichneten (praesumptiones juris) und den vom Richter erst ge» fundenen Präsumtionen (praesumt. hominis.) 8), Nur wenn ein bestimmer Fall völlig mit dem im Gesetze erwähnten zusammenfällt, bildet die Präsumtion einen vollen Beweis. Die vom Richter gefundene Präsumtion bildet, selbst wenn sie auf höherer Wahrfcheinlichkeit beruht, als manche im Gesetzbuche verzeichnete, immer nur einen halben Beweis. Und diese im Gesetzbuche verzeichnete« Präsumtionen gründen sich nicht einmal durchgängig ״ auf allgemeine Rechtsgrundsätze und Vernunftschlüsse, manche sind durch die bürgerlichen Gesetze bloß willkürlich eingeführt worden".9) Die oben gegebene begriffliche Eintheilung der Präsumtivnen ist daher im römischen Recht ebensowenig, wie ein organisches Wachsthum derselben von innen heraus, zu finden, da von Haus aus nicht der Werth der Präsumtionen, sondern die Autorität des Gesetzes als ihre Basis angenommen ward. Nochsverdient das Verhältniß Erwähnung, welches nach rvmi-- schem Recht zwischen Kläger und Verklagtem besteht, und durch welches das. Gewicht der Präsumtion des Besitzes bestimmt wird. Hier gilt nun, daß der Kläger nur den Grund seiner Klage zu beweisen brauche und daß, wenn dies geschehen ist, jede Einrede des Verklagten, obgleich er der Besitzende ist, von diesem bewie- 8) Von untergeordneter Bedeutung find hier die pruesumtiones juris et de jure, Vermuthungen, welche kernen Gegenbeweis zulassen. 9) Glück, Commentar zu den Pandekten I. 272. Dgl. L. 26 pr. D. 23, 4. L 22 D 34, 5. L. 9 §. ult. D 34, 5. Frankel Der ger. Beweis. S. 456 Anmerkung.