Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 167 (sequence 7)
- Language
- German
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Ueber Princip n. Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. 167 Insofern mein nun jede Entscheidung einer Rechtsfrage aus nicht rechtlich vollen Beweisen eine Präsumtion nennt, liegt auch der Entscheidung des Richters für das alte Verhältniß oder der Nicht« eutscheidung für dessen Aufhebung eine Präsumtion zu Grunde. Diese Präsumtion äußert sich in gleicher Weise wie die vor-!)ergehendes, ruht aber auf einem ganz andern Grunde, aus dem bloßen Nichtwissen des Gegentheils, während jene ans wirklicher Wahrscheinlichkeit hervorging 6 7). Die hier gegebene Reihenfolge der Präsumtionen hielt sich an den Werth derselben. Der Zeit und der historischen Ent- Wickelung nach wird sie eine ganz andere sein. Denn in der Geschichte vollbringt sich die Entwickelung vom Sinnlichen zum Geistigen hin. Es wird daher die am höchsten stehende Präsnmtion, die Folgerung, nicht die am frühesten entwickelte sein. Die Mehrheit wird zuerst hervortreten, denn sie bietet sich der unmittelbaren, sinnlichen Anschauung dar. Die nächstfolgende wird die Festhrltung eines alten Zustandes oder Rechtsverhältniffes sein, denn auch sie beruht auf der äußerlichen Festhaltung concreter Zustände. Erst später tritt die Folgerung ans, denn sie erfordert ein tiefes, verstandesmäßiges Eingehen in das Wesen der Dinge. Es fragt sich jetzt, wer soll diese allgemeinen Begriffe übertragen auf das wechselvolle Gebiet des praktischen Lebens? Thut es das Gesetz, das heißt, giebt es die einzelnen Fälle mit allen ihren Umständen und Modistcationen an, in welchen die Präsumtionen entscheiden sollen, und gilt Alles, was nicht im Gesetzbuche ausdrücklich steht, sin nicht beweisend, so ist der eigentliche Begriff der Präsumtion aufgehoben. Wir haben dann eine Annäherung einzelner Präsumtionen, aber keine systematische, nach dem Ursprünge derselben geordnete Lehre. Eine begriffliche Eintheilung ist unnütz, denn der Richter hat blos zu fragen: 6) Weshalb ste auch weiter neben dieser abgehandelt werden soll. 7) Weber will a. a. O. S. 94 ff. diese Vermuthuugen der moralischen Güte, des rechtlichen Besitzes u. dgl. lieber Nichtvermuthungen des Gegentheils nennen; wohl mit Recht, da ja nicht für die moralische Güte, für den rechtlichen Besitz bestimmte Gründe vorliegen, sondern diese nur angenommen werden, weil das Gegentheil, die moralische Schlechtigkeit, der unrechtmäßige Besitz, nicht bewiesen ist, also auch nicht vermuthet wird. Die Folgerungen aber, welche Weber S. 108 in Betreff der Collisionen hieraus zieht, brauchen jedoch deshalb nicht zugestanden zu werden.