Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 166 (sequence 6)
- Language
- German
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166 Ueber Princip u. Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. Sinne auf eine Mehrheit zurück, denn anch dort fand eine Mehrheit von Gründen einer Minderheit gegenüber; aber während bei der Präsumtion der Mehrheit der Zusammenhang zwischen Mehrheit und speciellem Falle ein rein mechanischer ist, ist die Verbindung dort eine verstandesmäßig begründete. Der Unterschied zwischen ihnen ist ungefähr derselbe, welcher zwischen dem Urtheile eines Laien besteht, der eine Uhr nach achttägiger Erfahrung für richtig gehend hält, und dem Urtheile eines Sachverständigen, der aus dem inneren Getriebe die Pünktlichkeit derselben folgert. 3) Gilt als sinnlich evident, was der Augenschein in der Gegenwart als existirend aufweist, so gilt als sinnlich wahrscheinlich, was in der Vergangenheit wirklich existirte, dessen Fortdauer aber weder bewiesen noch widerlegt worden ist. Damit ein früher wirklich existirender Zustand fortbestehe, bedarf er keiner äußeren Einwirkung, denn er trägt die Bürgschuft seines Fortbestehens in sich; um verändert zu werden müssen ungewisse Umstände auf ihn eingewirkt haben: es ist also wahrscheinlich, daß der alte Zustand sortbestehe. Diese Präsumtion, nennen wir fie ״Festhaltnng eines alten Zustandes aus Gründen der Wahrscheinlichkeit", gehört weder zur Mehrheit, denn eine solche liegt gar nicht vor, und selbst wenn es blos diesen einen Zustand und die Möglichkeit einer Veränderung gäbe, würde man sein Fortbestehen vermuthen; noch gehört sie zur Präsumtion der Folgerung, denn es ist keine logische, sondern Wiederum eine rein äußerliche Wahrscheinlichkeit, daß ein früherer Zustand auch später noch existire. 4) Den vorangehenden Präsumtionen, welche auf Wahrscheiulichkeit beruhen, steht gegenüber die Präsumtionsart, welche aus der unzureichenden Begründung des Gegentheils hervvrgeht. In jeder Rechtsfrage stehen einander zwei Behauptungen gegenüber. Eine von ihnen stutzt sich jedenfalls auf ein Bestehendes, weist blos ab, was die entgegengesetzte Behauptung Neues, Verändertes einführen will. Selbstredend ist, daß die Aufhebung und nicht die einfache Fortexistenz des alten Rechtsverhältnisses bewiesen zu werden braucht. Will sich Jemand meines Vermögens kraft eines richterlichen Spruches bemächtige», so hat er seine Ansprüche durch hinreichende Gründe zu rechtfertigen, nicht aber brauche ich mein Besitzrecht erst nachzuweisen, um im Besitze zu bleiben. 5)58gl. Schneider Lehre vom rechtlichen Beweise S. 14 ff.