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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 5 · p. Seite 164

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 5
Article
Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
Date
1860-01-01
Page
Seite 164 (sequence 4)
Language
German
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164 Ueber Princip «. Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. Aufhebung nicht stark genug sind, die Folgen dieser Aufhebung zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung einer Rechtsfrage aus Gründen, die zur rechtlichen Gewißheit nicht hinreichen, nennte man ״rechtliche Vermuthung", ״Präsumtion'"). Welche Eigenthümlichkeiten nun die talmudische Lehre von den Präsumtionen aufweise, in welchem Zusammenhangs diese Eigenthümlichkeiten stehen mit dem Wesen des jüdischen Volkes, welcher im Leben der Nation ruhende Gedanke jene Lehre und wie er sie gestaltet habe, welche Arten von Präsumtionen der Talmud aufstelle, annehme oder verwerfe, überhaupt welcher Art das Princip und welcher Art das Gebiet derWräsumtionen des Talmud sei, dieses darzulegen, will dieseMrbeit versuchen. Zur Vermeidung einer einseitigen Auffassung dieses weiten, schlüpfrigen Stoffes, und zur richtigen Erkenntniß der Eigenthümlichkeit und des Principes der talmudischen Präsnmtionslehre ist es aber nothwendig, zuerst das Gebiet der Präsumtionen ohne Rücksicht auf ein positives Recht näher zu betrachten, und sodann einen prüfenden Blick auf die Erscheinung dieses Gegenstandes in einem anderen Rechte zu werfen. Welches Recht aber wäre hierzu geeigneter, als dasjenige, welches zu gleicher Zeit mit dem talmudischen und doch unter so unendlich verschiedenen Bedingungen geschaffen und gesammelt worden ist, als das alte, weitverbrei׳ tete, hochgerühmte römische Recht? Werfen wir nun einen prüfenden Blick auf die Arten der Präsumtionen und auf das hier zur Geltung kommende gegenfettige Verhältniß des römischen und talmudischen Rechts. Der Begriff der Präsumtionen ist festgestellt worden. Er hatte sich ergeben als die Annahme eines Rechtsfactums aus Gründen, die zur rechtlichen Gewißheit nicht hinreichen. Diese Gründe können sein: Wahrscheinlichkeit, mangelnde Beweise für die Veränderung des alten Zustandes oder Verhältnisses. Die Präsumtionen, welche auf Wahrscheinlichkeit beruhen, müssen sich nach dem Ursprünge derselben in folgende Arten sondern kaffen: 2 3) 2) Vgl. Weber Ueber Verbindlichkeit zur Beweisführung S. 80. Daß die Präsumtionen des römischen Rechts nicht immer auf Wahrscheinlichkeit beruhen, ist das. S. 83 dargethan. Hinsichtlich des talmud. Rechts vgl. Frankel Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischer Lehre S. 437. 3) Vgl. Weber "a. a. O. S. 82, wo jedoch die weiter zu erwähnende dritte und vierte Art nicht angeführt sind.

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