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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 5 · p. Seite 163

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 5
Article
Über Princip und Gebiet der Präsumtionen nach talmudischer Lehre
Date
1860-01-01
Page
Seite 163 (sequence 3)
Language
German
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lieber Priucch u. Gebiet der Präsumtionen nach talmud. Lehre. 163 Gestützt auf diese zwei Gründe, auf die verderblichen Folgen jener Wahrheitssucht und die relative Evidenz auch im Gebiete des Wahrscheinlichen, darf denn der Richter selbst da entscheiden, wo die reine Wahrheit, ja selbst da, wo die stnnliche Evidenz noch nicht erreicht ist. Er darf mit ruhigem Gewissen auf die Aussage zweier Zeugen ein Todesnrtheil sprechen; darf auf einen Eid, aus eine Urkunde, über Mein und Dein verfügen. Allerdings können alle diese Erkenutnißgründe trügen; aber die wenigen Fälle, in denen sie unzuverlässig sind, wiegen bei weitem die schrecklichen Folgen nicht ans, welche ihre gänzliche Verwerfung erzeugen würde, daher sie auch in allen bekannten Gesetzgebungen als rechtlich volle Beweise anerkannt werden. Aber die Wahrscheinlichkeit ist nicht in allen Rechtsfällen die gleiche, und von, der Wahrheit nahen Gewißheit sinkt sie durch unendlich viele Stufen hinab zu einem nach beiden Seiten gleich schwankenden Zweifel. Wie soll nun der Richter in jenen unzähligen Fällen entscheiden, in denen die obigen Beweismittel fehlen, Wahrscheinlichkeit aber ans einer Seite vorhanden ist? Soll er sich jedes Urtheiles begeben? Aber oft würde er damit die größte Ungerechtigkeit begehen, denn nicht selten erzeugt manche dieser Wahrscheinlichkeiten keine geringere Evidenz, als die obigen Erkenntnißgründe. Soll er sich für die Seite entscheiden, auf der die größere Wahrscheinlichkeit sich befindet? Aber oft ist auf der einen Seite nur ein unbedeutend höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, als auf der anderen, der keineswegs alle Folgen des Urtheils rechtsertigen kann. Soll endlich das Gesetz die Entscheidung aller dieser Fälle dem freien Ermessen des Richters anheimstellen? Da wäre der Ungerechtigkeit, der Willkür und der Unwissenheit Thür und Thor geöffnet. — Soviel steht jedenfalls fest: entschieden muß werden, wäre es auch nur, daß Nichts entschieden werden könne, daß Alles beim Alten sein Bewenden haben müsse. Auch muß es unternommen werden, die unzähligen Fälle, welche die stärkere und schwächere Wahrscheinlichkeit von einander sondern, nach den verschiedenen Abstufungen derselben in bestimmte Fächer abzutheilen. Bei dieser Ordnung der Beweismittel müssen auch die Folgen des Urtheils berücksichtigt werden, denn eine gleichgültige Sache darf auf eine leichtere Wahrscheinlichkeit hin entschieden werden, als eine folgenschwere. Dem Richter wird daher jede Entscheidung untersagt werden, das heißt, er wird alle Verhältnisse unverändert lassen müssen, wenn die Beweise für die 13*

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