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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 2 · p. Seite 77

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1860-01-01
Page
Seite 77 (sequence 3)
Language
German
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Recenflonen und Anzeigen.?7 kommt hierauf (S. Vllff.) der Durchgangsproceß durch den Concubinat und die Polygamie, bis die Ehe zu der sie und die Familie veredelnde Monogamie anlangte, zur Besprechung. Der Eoncubinat nimmt hier eine ungemein von dem des römischen Rechtverschiedene Gestalt an. (Es wird in dieser Monographie häufig auf die Ehe nach röm. Rechte cingegangen und mit ihm das mos.- talm. Recht verglichen, da das röm. Recht weit bekannt und häufig zur Geltung gekommen ist.) Ucber פלגע und deren eigentliches Verhältniß. Das Verhältniß zur Magd. — Wichtiger ist die Polygamie. Sie ist durch kliinatische Verhältnisse bedingt, sie war aber zugleich das Mittel, um das Sittlichkeitsprincip zu erhalten und hierdurch zur Monogamie in ihrer Reinheit zu gelangen. Die griechische und römische Monogamie. Sie hatten nicht den eigentlichen Begriff der Ehe zum Schwerpunkt, sondern wurzelten im staatlichen Begriffe; es ging gerade in ihr die Sittlichkeit verloren. — Die Polygamie war übrigens zur Zeit des zweiten Tempels selten, und keiner der früheren oder späteren Lehrer lebte in polygamischer Ehe. Nach der Darlegung des Principes der Ehe wird (von S. XI ab) das Eigenthümliche der Ehe, deren Eingehung und Auslösung, besprochen. Nach einer kurzen Erörterung des Begriffes ״mos.-talm.- Eherecht" wird zu den ״Ehehindernissen" geschritten. Beiden Ehehindernissen durch Verwandtschaft wird die Einfachheit des mos.- talm. Eherechts gegenüber dem röm. und canvnischcn Recht hervorgehoben. Hingegen kennt nicht das mos.-talm. Eherecht Dispensation. Ucber die ungerechte Anwendung der auf römischer und canonischer Basis beruhenden Eheverbote mancher Staaten aus die Ehe der Juden. — Ehehindernisse aus Keuschheitsgründen. Das Sittlichkeitsprincip bricht hier allenthalben als absolut uormirend durch. Darum darf der Ehebrecher nie die Ehebrecherin heirathen, auch tritt der dringende Verdacht des Ehebruchs als Ehehinderniß hervor. Mildere Praxis des canon. Rechts, das durch Dispensation die ׳Ehe zwischen den Ehebrechern gestattet, und noch milder das preußische Landrecht (und neuere Gesetzgebungen). ES wird überhaupt an mehreren Stellen die Verschiedenheit des mos.-talm. Eherechts und anderer Gesetzgebungen in dieser Hinsicht nachgcwiesen: jenes betrachtet den Ehebruch als allgemeines, von der Sittlichkeit begangenes Verbrechen, diese nehmen in ihm eine Privatverletzung — des Mannes — wahr; darum stehet in ihnen nur dem Gatten allein das Recht der Klage zu, verjährt diese Klage, und dürfen die Ehebrecher einander heirathen. — Nachdem noch über andere Ehehindernisse gesprochen und auf die Krankel, Monatsschrift. IX. 2. 6

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