Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 2 · p. Seite 78

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1860-01-01
Page
Seite 78 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2829132-2829248-2829251-2856904--05310-2856950
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Recensionen und׳ Anzeigen 78 Mischna Kidduschin 66 genau eingegangen chird, wird das Beflöbniss erörtert. Dessen drei Arten. Die Ueberreichung von Geld oder Geldwerth ist keineswegs die coemtio, die überhaupt auf die jüd. Ehe, die nicht eine Heirath in manu» ist, nicht anwendbar. Am schlagendsten spricht hierfür das Verlöbniß durch Urkunde. Ueber- Haupt wird nach röm. Rechte die Frau erworben, nach mos.-talm. Eherechte angeehlicht. Verschiedenheit der Familie nach röm. und nach mos. Rechte. (Von bedeutender Tragweite.) Eine eigentliche pot68ta8 patm kennt das mos. Recht nicht. Das dem Vater ein-, geräumte Recht, die Tochter zu verloben, lag in deren Schutzlosigkeit. Ueber elterlichen Consens — Es wird dann die Art der Eingehung der Ehe und ihre Wirkungen besprochen. Cbuppa. Deduetio in domum. Keine eigentliche Einsegnung, da das Judenthum nicht Geistliche kennt: die Weihe liegt in dem Princip "der Sittlichkeit) Ketuba. Alter ihrer Entstehung und zu welchen Zwecke sie eingeführt wurde. Verpflichtungen des Mannes gegen die Frau. נדוניא und פרנסה. Nedunja ganz anderes als die röm. do8. Die alte in der Mischna angeführte und interpretirte Formel über die Verpflichtungen des Mannes. — Auflösung der Ehe. Nur durch höhere Einwirkung — Tod — oder durch den Mann — Scheidung — Eine Auflösung bona gratia findet nicht statt. — Auflösung durch Tod unter welchen Bedingungen. — Auflösung der Ehe durch Scheidung. Moralisch nicht gebilligt. Die Schule Schamai's und Hillels. Jene identificirte Tugend und Recht; genauer die Schule Hillels, die sich auf dem Standpunkte des Rechts verhält, aber sittlich nichtsdestoweniger die Scheidung mißbilligt. (Ueber die Meinung R. Akiba's vgl. Hodegeti? zur Mischna <S. 11d.) — Scheidung mit beiderseitiger Einwilligung. Deren Verweigerung ein unbefugter und nutzloser Eingriff in׳ das Gemüth jeder Eingriff über- Haupt im mos.-talm. Eherecht perhorrescirt. Die Heiligkeit der Ehe wird hierdurch nicht gewahrt, sondern durch die absolute Geltendmachung des Sittlichkeitsprincips. — Eine höchst bemerkenswerthe Lex des röm. Rechts und Erklärung der nach mehreren alten Autoren zuerst bei den Römern sich ereigneten Ehescheidung. — Scheidung durch das Gericht veranlaßt. — Scheidung auf Verlangen des Mannes oder der Frau. Einseitige Ehescheidungsgründe. Die Abhandlung verhält sich auf rein wissenschaftlichem Boden: die praktischen Resultate ergeben sich von selbst. — Als störende Druckfehler sind zu bemerken: S. XI Anmerk. 2 Z. 4 ״ datirt", wofür zu lesen ,,dictirt", S. XX1I1 Anmerk, 2 Z. 3 ״hierum nuptiale“, wofür zu lesen ״luetus tsmpuo". Fssankel.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.