Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zwei Republiken
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 417 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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417 Zwei Republiken. zu Monat verdoppelt werden. Herr Fay - veröffentlicht mehrere einschlägige Documente, in denen der Gewerbeschein für einen Israeliten oder die bloße Aufenthaltskarte zu 600, 800 und bis 1000 Franken veranschlagt ist. Kurz, der Israelit muß sich daraus beschränken, Maaren zu kaufen. Er kann meistens, weder ein Haus, noch Land erwerben; fallt ihm unbewegliches Gut zu, muß er es innerhalb eines Jahres verkauseu. Der Viehhandel ist ihm untersagt. Ein Kauf mit einem Christen abgeschlossen, hat in einigen Kantonen keine Gültigkeit, obwohl er in Gegenwart des Ortsvorstehers und eines Verwandten des Christen zu Stande gekommen. Schuldscheine, zu Gunsten eines Juden ausgestellt haben nur dann Gültigkeit, wenn sie auf außerordentliche Weise für rechtmäßig erklärt werden. In gewissen Theilen des Schweizergebietes können sie nicht ihre Todten begraben. Natürlich, da, wo ein Israelit sich nur wenige Zeit aufhalten darf, wo ein öffentlicher Platz für seinen Cultus ihm verweigert wird, wo er Grund und Boden nicht besitzen kann, selbst nicht einmal zum Gottesacker, da ist unbestreitbar an Leichenbestattung nicht zu denken. Alle Kantone, in deren Gesetzgebungen die Beschränkung •׳ vollkommen ist, haben natürlich das Recht, diese Bestattung zu verweigern, und sie möchten sehr wahrscheinlich von demselben Gebrauch machen. Die Erlaubniß muß hier gänzlich von der Willkür abhängen, und der Israelit, dem sse für ein Glied seiner Familie gegeben ist, ist nicht sicher, sie bei einer andern Gelegenheit zu erlangen. In mehr als zwei Kantonen Hilst man sich so, daß man von der traurigen Alternative Gebrauch macht, die Todten der Sorge eines mildthätigcn Juden zu überlassen. ״Wenn," fährt Herr Fay kort, ״das Volk der Vereinigten Staaten erfahren sollte — und das kann jeden Augenblick geschehen — daß einer seiner Bürger, der in der Schweiz gestorben, den letzten Liebesdienst von seinen trauernden Verwandten in Frankreich oder in Oesterreich erhalten mußte, so würde es dieß als einen sonderbaren Entgelt der. Achtung und Bewunderung ansehen, welche, es stets für die Schwesterrepublik gehegt, die eine der ersten Stellen einnimmt in dem Reich der Freiheit und Civilisation." Nach diesen Untersuchungen über die Art der Handhabung der Beschränkungsgcsetze gegen die Juden in gewissen Kantonen, widerlegt Herr Fay alle Gründe, welche angeführt werden, um die Ausschließung der Israeliten der Vereinigten Staaten vom allgemeinen Völkerrecht zu Sraulel, Mon-Isschrist. VIII. 1t. 32