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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 11 · p. Seite 416

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 11
Article
Zwei Republiken
Date
1859-01-01
Page
Seite 416 (sequence 4)
Language
German
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416 Zwei Republiken. ist ungültig, wenn er nicht stattfindet in Gegenwart des Gemeinde- Vorstehers und eines Verwandten des Christen und nicht bekräftigt ist durch das Gemeindesiegel. Jedes Darlehen eines Juden an einen Christen ist nichtig, wenn das Geld von dem Juden nicht in Gegenwart des Gemeinde-Vorstehers, eines Blutsverwandten des Christen u. s. w. vorgezahlt wurde. Es ist den Juden verboten, höhere Zinsen als 5°/0 zu nehmen, ebenso verhält es sich mit Ainseszinsen. Wechsel, ausgestellt von einem Christen zu Gunsten eines Juden, sind ungültig, wenn sie nicht auf eine besondere oben angegebene Weise legitimirt sind. Ohne eine besondere Erlaubniß des Gemeindevorstehers ist es nicht gestattet, eine Schuldurkunde einem Juden zu verkaufen oder zu geben. Wenn im Lause der Geschäfte ein Grundeigenthum an einen Juden fällt, so ist dieser gehalten, dasselbe innerhalb eines Jahres wieder-zu verkaufen. Im zweite Theile seiner Denkschrift unterzieht der Ministerresident der Vereinigten Staaten für die Schweiz die Art, wie man jene Beschränkungsgesche interpretirt und handhabt, ,einer Prüfung. Es steht fest, daß in einigen Kantonen, ein christlicher Reisende als Privatschreiber einen Chinesen oder Muselmann hassen könnte, ohne mit Geld oder Haft bestraft zu werden, während es anders wäre, wenn er einen Juden in seinem Geschäfte verwendete. Im Kanton Basel zum Beispiel wird der Israelit als ein Landstreicher, als ein Wucherer, als ein Feind und als ein Sündenbock angesehen! obgleich er sehr oft die Schweiz besucht, um sein Gelb auszugeben und Bestellungen zu machen, die für die Geschäftstceibenden wichtig sind. Trifft er einen Ort, dessen Gesetzgebung nicht gemäßigt liberal ist, so muß er die Gemeindebehörde um eine specielle Erlaubniß zum Bleiben ersuchen, und lange auf Antwort warten, bevor er seine Geschäfte beginnen kann. In allen Fällen kann gegen diese Erlaubniß von einer Instanz zur andern appellirt werden, so daß Jemand ausgewiesen werden kann an dem Tage, wo er seinen Miethcontract geschlossen, oder in einem Augenblicke, wo die zur Hälfte gemachten Einkäufe, nothweudig seine Gegenwart'erheischen. Außerdem werden die Israeliten, willkürlich durch den Gemeinderath besteuert, nicht nach-Maßgabe ihres Eigenthums, ohne daß eine Reclamation diese Ungerechtigkeit abwenden oder erträglich machen könnte; diese Steuer kann sogar von Jahr zu Jahr oder von Monat

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