Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 11 · p. Seite 415

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 11
Article
Zwei Republiken
Date
1859-01-01
Page
Seite 415 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2829132-2829234-2829246-2856787--05127-2856814
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

.415 Zwei Republiken. Staaten haben mit der Schweiz einen Vertrag geschlossen, der den Bürgern dieser zwei Staaten gegenseitig den sreien Ansenthalt in jedem von ihnen garantirt. Die Vereinigten Staaten erfüllen treulich den Vertrag ohne etwas von der jesuitischen und inquisitorischen Unterscheidung wissen zu wollen , die man anderswo zum Unglück und zur Schmach der Menschheit beibehält. Aber die Schweizer. Kantone stoßen amerikanische Bürger zurück unter dem Vorwände, daß sie dem Judenthume angehörten. Die lcksvus äs Osnsvs veröffentlicht in ihren Nummern vom 13., 14., 15. September eine an den Schweizer Bundesrath gerichtete Denkschrift des Herrn Fay, Ministerresidenten der Vereinigten Staaten, über die Zulassung der Juden Nordamerikas in der Schweiz. Diese Denkschrift, die eine bewunderungswürdige Auffassung und eine bemerkenswertste Klarheit der Redaction aufweist, ist eine entschiedene Antwort auf die Argumente der Diener der Intoleranz in verschiedenen Kantonen. Es sind 24 Kantone und Halbkantone, die man unter 3 Klaffen bringen kann: 1. Diejenigen, in denen die Beschränkungen gemäßigt sind. 2. Diejenigen, in denen die Beschränkungen vollkommen sind. 3. Diejenigen, in denen die Religionsfreiheit vollkommen ist. Diejenigen, die gemäßigte Beschränkung haben sind sechs: Zürich, Luzern, Uri, Glarus, Solothurn, Appenzell Rh.-Jnnerhoden, Appenzell Rh.-Außerhoden, Ober-Unterwalden, Nieder-Unterwalden und St. Gallen. Diejenigen, in denen die Beschränkungen vollkommen sind, sind siebenSchwyz, Zug. Aargau, Schaffhausen, Graubündten, Baselfladt, Baselland und Thurgau. In sieben ist die Freiheit vollkommen, nämlich in: Bern, Freiburg, Neuenburg, Waadt, Wallis, Tessin und Genf. Als Probe folge hier die Gesetzgebung in Betreff der Juden im Kanton Schaffhausen: Die Ortsbehörden dürfen keinen Juden einen Aufenthalt auf länger als acht Tage gestatten. Der Ankauf von Vieh ist nursaus dem Markte und im Stalle des Verkäufers gestattet. Contraventionen unterliegen einer Geldstrafe und den Maßregeln der Polizei. In allen Fällen, außer wenn der Christ vom Kanton wirklich anerkannter Kaufmann ist, hat man folgende Maßregeln zu nehmen: Ein Kauf, abgeschlossen zwischen einem Juden und einem Christen,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.