Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Verhandlungen der dritten Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 312 (sequence 5)
- Language
- German
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312 Verhandlungen der dritten Landrabb.-Conferenz zu Hannover. V. Trauung. , Die Trauung soll in der Regel in der Synagoge statt finden. Nur aus sittlich-religiösen Gründen darf die Trauung in der Synagoge verweigert werden. — Der Synagogenvorsteher hat darauf zu sehen , daß das ungestüme Zulaufen und Gedränge, sowie jede Störung bei der Trauung vermieden werde. — Das Bedecken mit einem n׳^r2 ist da, wo eine nsin (Baldachin) ist, nicht erforderlich. ■ •T VI. Beschnei düng. Bei einer Beschneidung soll in der Regel ein Arzt oder Wundarzt, und wo cs thuniich ist, noch ein zweiter erfahrener!מוהי hinzugezogen werden. — In der Folge sollen nur solche: מוהלים zugelassen werden, die Lei einer, aus dem Landrabbiner, einem Arzt und einem tüchtigen v>mu> bestehenden Commission, eine Prüfung bestanden haben. Die bereits Fungirenden haben, auf Verlangen des Landrabbiners, die Prüfung nachzuholen. ׳VII. Von dem Synagogen-Vorstande. Der Synagogenvorsteher oder dessen Stellvertreter hat die Aufsicht über den Gottesdienst zu führen. — Den Anordnungen des Synagogenvorstehcrs, rosx. des Stellvertreters ist unweigerlich Folge zu leisten. Beschwerden über die Vorsteher sind bei dem Landrabbiner oder der Obrigkeit vorzubringen. — Der Vorsteher muß regelmäßig dem Gottesdienste beiwohnen, beziehungsweise dessen Stellvertreter rechtzeitig in Behinderungsfällen, zum Erscheinen veranlassen. — Durch Handhabung der Ordnung darf der Vorsteher nicht selbst Störung Hervorrufen. Er muß seine Anordnungen möglichst leise und bescheiden ertheilen. Von den außer der Synagogen-Ordnung der Conferenz zur Berathung vorgelegten Gegenständen hatte die Schulbuch erfrage ebenfalls bereits die vorletzte Conferenz beschäftigt, und waren bei dieser Gelegenheit die Wünsche der einzelnen Lehrer, über diesen Gegenstand derselben mitgethcilt worden. Im Anschluß an die damaligen Verhandlungen unterschied man zunächst zwischen denjenigen Büchern, die die Schüler beim Unterrichte zu gebrauchen haben, den eigentlichen Schulbüchern, und den von den Lehrern zu benutzenden, sogen. Lehrbüchern. Hinsichtlich der:Schülbücher