Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Verhandlungen der dritten Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 311 (sequence 4)
- Language
- German
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Verhandlungen der dritten Landrabb.-Conferenzzu Hannover. 311 Einrichtungen eingesührt sind, nach der Reihenfolge des Alters vertheilt. — Das Aufrufen durch Karten ist zulässig. — Ohne Genehmigung des Synagogenvorstehers darf Niemand fein Recht auf eine gottesdienstliche Function einem Andern übertragen.— Das Recht der חיובים, nach Anleitung der rabbinischen Bestimrnungen, wird anerkannt. — Es darf in der Regel, selbst am ש0הח חודה nicht mehr als die rituell vorgeschriebene Zahl ausgerufen werden. ׳— In Betreff des הח( חודה und חחן בדא^י־ת bleibt es beim Hergebrachten. — Das stehen kömmt in der Regel dem Vorsteher, resp. dessen Stellvertreter zu. — ®er בעל סגן hat das^ Recht, achtbare Fremde anfrufen zu lassen, und soll dies thunlichst geschehen,^ wenn ihm rechtzeitig Anzeige hiervon gemacht wird. —• Der Mi-Scheberech für die einzelnen zu der Thora Gerufenen fällt weg. Dafür wird im Allgemeinen, nach Beendigung der Thora-Vorlesung ein Segen für sämmtliche zu der Thora Gerufenen gesprochen. Ausnahmsweise sind bei Familienfesten, so wie am ד״ה und יה״ב zwei Mi-Scheberech's, mit drei Namen gestattet. III. Predigt. .1 Wenigstens soll ant.שבח vor ר״רו . am ־,שבת •שובה, שבח הגדול an einem Tage der drei Hauptfeste u. s. w. ein gottesdienstlicher Vortrag (Predigt) in der Synagoge gehalten werden. An den Sabbaten, an denen nicht gepredigt wird, kann ein anderer, religiöser Vortrag (als Ueberschen und Erklären der Haphtora, Perek u. dgl.) auch außerhalb der Synagoge gehalten werden. — Während der Predigt bis zum Schluß des Gebets für König und Vaterland soll jede Störung durch Ein- und Ausgehen vermieden werden. — Für die gottesdienstliche Feier an den Geburtstagen des Königs und der Königin, resp. an den darauffolgenden Sabbaten soll ein allgemeines Gebet eingeführt werden. IV. Religionsweihe (Confirmation.) Die öffentliche Religionsweihe soll thunlichst allgemein eingeführt werden. — Die Feier der Religionsweihe soll in der Regel am Wochenfestc oder am Sabbat nach dem Paffahfeste statt finden. '— lieber das hierbei zu beobachtende Verfahren haben die Landrabbiner geeignete Anordnungen zu erlassen. — Nur diejenigen Lehrer, die von dem Landrabbiner hierzu ausdrücklich autorisirt sind, dürfen die öffentliche Religionsprüfung vornehmen.