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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 8 · p. Seite 310

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 8
Article
Verhandlungen der dritten Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
Date
1859-01-01
Page
Seite 310 (sequence 3)
Language
German
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310 Verhandlungen der dritten Sandra bb.-Conferenz zu Hannover. Mangel au,: der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl aus.faUen , inuß, verwirkt Geldbuße bis zu 10 Thalern. — Bei der Vertheilung der Stellen soll wo möglich auf das Alter Rücksicht genommen werden. — Die zum Gottesdienst Erscheinenden müssen anständig gekleidet sein, namentlich ist daraus zu sehen, daß die Erwachsenen sich möglichst eines Huts zur Kopfbedeckung bedienen. — Kinder unter 6 Jahren dürfen in der Regel nicht in die Synagoge mitgebracht werden. — Jede Störung in der Synagoge ist streng untersagt. — Vor Beendigung des Schlußgebets darf Niemand ohne Noch das Gotteshaus verlassen. — Die Synagoge soll stets in einem,/ihrer heiligen Bestimmung angemessenen Zustände erhalten, und mit allem zum Gottesdienste Erforderlichen versehen sein. — Nur das Synagogenwesen betreffende Bekanntmachungen dürfen, mit Genehmigung des Vorstchers,.in der Sy- . nagoge verlesen werden. Andere Bekanntmachungen haben die Synagogmvorsteher am Eingänge der Synagoge, aus geeignete Weise anschlagen zu lassen. — Als Vorbeter sollen außer dem Vorsänger nur diejenigen zugelaffen werden, die an den hohen Festtagen als solche fungiren. — Das Kadisch-Gebet wird von dem Vorbeter laut vorgetragen, während die Leidtragenden leise mitbeten. — Das Gebet für den König und die Königl. Familie soll allsabbatlich von . dem Vorbeter (am Wohnsitze des Landrabbiners von diesem selbst) feierlichst, mit der Thora im Arme gesprachen werden. Die Anwesenden haben sich während dessen stehend zu halten. — Der Vorbeter hat sich alles überflüssigen Singens zu enthalten. — Wo cs thunlich ist, soll .auf die Einführung eines Chorgesanges bei. den hierzu geeigneten Gebeten Bedacht genommen werden. II. Vorlesen der Thora. . Die noch an manchen Orten übliche Versteigerung der religiösen .Functionen beim Vorlesen der Thora soll in Zukunft gänzlich . aufhören. — Das Aus- und Einheben.der Thora hat der Rabbiner, in dessen Abwesenheit der Synagogenvorsteher, resp. dessen ' Stellvertreter oder das älteste Gemeindemitglied zu besorgen, die übrigen Functionen, als פתיחות, גלילת, הגבהה u. s. w. werden entweder durch den Vorstand oder po ,בעל■,' oder nach Reihenfolge des Alters vertheilt, oder auch vom sin und übernommen. — Die Haphtora soll in der Regel von dem Vorsänger vorgetragen werden. — Die ליות^ werden, in der Regel, wo nicht andere

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