Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Verhandlungen der dritten Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 309 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2829132-2829234-2829243-2856609--04985-2856648- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Verhandlungen der dritten Landrabb.-Conftrenz zu Hannover. 309 »Aufstellung einer allgemeinen Synagogen-Ordnung früher gevflogenen Verhandlungen zum Abschluß zu bringen. Mit Zustimmung der Königlichen Regierung vereinigte man sich dahin/ daß sich die Conftrenz vorläufig auf eine äußere allgemeine Synagogen- Ordnung, d. h. auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken habe, die einerseits den Anstand, die Würde und Ordnung im Gotteshause herbeizusühren, rssx. zu erhöhen, andererseits aber die eingerissenen Mißbräuche, und die hier und da noch vorhandene Unordnung beim Gottesdienst zu beseitigen geeignet schienen. So sehr von Seiten der Conftrenz auch in Beziehung auf die Liturgie und Gebetordnung ein einheitliches, gemeinschaftliches Zusammengehen gewünscht werden mußte, zumal eine Einigung der Conferenzmitglieder selbst, die sämmtlich ihrer religiösen Grundanschauung nach, als Vertreter des positiven, historischen Judenthums, auf gleichem Boden stehen, jedenfalls in den wesentlichsten Punkten leicht zu vollführen schien, so war man doch der Meinung, daß bei der großen Verschiedenheit rücksichtlich der religiösen Bildung und sonstigen Verhältnisse der . Gemeinden, für diese selbst 'eine völlig gleichmäßige Behandlüngsweise auf diesem Gebiete billiger Weise nicht ersprießlich, wenn nicht gar unthunlich, und selbst der Versuch einer Annäherung für die Conftrenz zwecklos sein dürfte. Aus den gedachten Gründen, und mit Rücksicht darauf, daß in einzelnen Landestheilen bereits seit längerer Zeit (für das Rabbinat Hannover die von Adler, für die Provinz Stade die von Heilbüt erlassene) Synagogen-Ordnungen beständen, entschloß man sich auch in Beziehung auf die äußere Synagogen-Ordnung, neben dem vollständig ausgeärbeiteten Entwurf einer in's Detail gehenden Gesetzesvorlage, zugleich allgemeine, leitende Grundsätze ftstzustellen, die sämmtlichen Gemeinden des Königreichs Lei ihrem Cultuswesen zur Norm dienen, und den einzelnen Bestimmungen zum Grunde gelegt werden sollten. Der Entwurf selbst zerfällt in 7 Hauptabschnitte, und behandelt die im Folgenden, unter Angabe der wichtigeren, einzelnen Bestimmungen, näher bezeichneten. Gegenstände. I. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Gottesdienst es. In jeder Synagogen-Gemeinde soll in der Regel nur ein öffentlicher Gottesdienst ■— in der Synagoge — abgehalten werden. Wer in kleineren Gemeinden wiederholt, ohne Angabe eines triftigen Grundes, vom Gottesdienste wegbleibt, so daß derselbe - wegen