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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 7 · p. Seite 263

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 7
Article
Eigenhändige Briefe von Moses Mendelsohn
Date
1859-01-01
Page
Seite 263 (sequence 3)
Language
German
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Eigenhändige Briefe von Moses Mendelsohn. 263 Freund, und Mendel. Meyer, Sohn meines innigst geliebten Freundes Hrn. Nath. Katz, herzoglicher Hofagent zu Strelitz. Da sie das erste Mal die Messe besuchen, so mache ich mir ein Vergnügen daraus sie an Sie, meinen Herzensfreund, zu adressiren. Es sind beide gute Kinder, auch fleißig, bieder und rechtschaffen, es fehlt ihnen weder an Kräften noch an gutem Willen nützliche Geschäfte zu unternehmen und gut zu führen, es fehlt ihnen auch nicht an Talent, außer den Geschäften eine angenehme Stunde in Ihrem Umgänge zu genießen. Ich wünsche, daß Sie alles dies selbst erfahren mögen, und will durch meine vorläufige Versicherung davon nur die Gelegenheit und die Veranlassung dazu an die Hand geben. Ihr intimer Freund Moses aus Dessau. Herzlichen Gruß von mir und meiner Frau'an Ihre biedere Frau Gemahlin! Berlin 12. Januar 1785. Friede und alles Gute meinem Freunde und Geliebten, dem hochgeehrten weisen und verständigen Hrn. Elkan Herz. Die Ritual - Gesetze der Juden, wie sie auf Veranlassung des Staatsrathes allhier herausgegeben worden sind, finden Sie in allen Buchläden. Daselbst finden Sie die Rechte über testamentliche Vcrfügnngen deutlich vorgetragen, und ein besonderes Capitel über Rechte von testamentlichen Verfügungen und Schenkungen von an Krankheitcn Verstorbenen (מדיני צוואות ומהנות שכיב מרע). . Nach unferm Rechte sind die von solchen Kranken vermachten Schenkungen und testamentlichen Verfügungen wie festgesetzte Mitgifte und brauchen keines קבין (weitern Bestätigung). Die Frau hat also nur zu beweisen, daß er an derselben Krankheit verstorben und nicht nach dem Testament wieder ausgcgangen, alsdann bleibt sie in Allem sitzen ohne Widerrede.. Jedoch würde die testamentliche Verfügung gegen die Verschreibung eines halben Mannes-Antheils (שסר תצי וכד) an seinen Eidam oder an seine Tochter nichts gelten. Die Tochter würde also berechtigt fein, auf eine Erklärung zu dringen, ob man ihr sicher und gewiß einen halben Mannesantheil geben will. Ja, nach meiner Ansicht braucht sie sich nicht einmal abziehen zu lassen, was die übrigen Kinder zur Aussteuer bekommen. Auch hierin scheint mir das Testament des Verstorbenen (תמונת) sei. And. nicht kräftig genug, jedoch läßt sich hier noch manches dafür und dawider sagen. Im übrigen aber wäre die Wittwe nach jüdischem Rechte Erbin, Vor-

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