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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 3 · p. Seite 96

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1859-01-01
Page
Seite 96 (sequence 16)
Language
German
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96 Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsbergs nicht erlassen werden sollen. Die Sache muß hier in der Eingabe nicht klar dargestellet gewesen sein, oder es waltete sonst irgend ein Mißverständnis da diese Entscheidung mit dem Reglement und obigem Erlasse von 1767 im Widerspruche stehet. Nach einem spätem Königs. Erlasse vom 6. Mai 1763 sollest solche Trauscheine nicht mehr in Königsberg, sondern direct aus der Waisenhaus-Casse zu Potsdam, als wohin diese Gelder stoffen, erfordert, für Trauungen ohne Trauscheine ein Strafgeld von 80 Thlrn. ohne Nachsicht beigetrieben werden. ״ , ׳ ׳ Es ist nicht uninteressant, unter den im geh. Ärch. aufbewahrten, einzelnen, gedruckten Edicten aus der Zeit Friedrichs des Großen auch ein die׳ Juden betreffendes ä. ä. Königsberg den 1760, auf Befehl der russischen Kaiserin Elisabeth erlassenes und Nickol. Korff, General-Lieutenant und Gouverneur des Königreichs Preußen, unterzeichnetes zu finden. Die Russen hätten sich bekanntlich damals in den Besitz dieser Ländereien gesetzt, welche erst nach dem Tode der Kaiserin Elisabeth ihr Nachfolger, der für Friedrich begeisterte Peter III., wieder zurück gab. Das Edict ist gegen die ״fremde Hausir- oder sogenannte Pündel-Juden" gerichtet, welche gegen die am Orte geltenden Landesgesetze über die Grenze kommen. Dieselben sollen von nun an zurückgewiesen, jedoch aber zur Jahrmarktszeit ungehindert eingelassen werden. Eben so soll ordentlichen Jüdischen, mit Pässen versehenen Kaufleuten aus ändern Ländem der zeitweilige Aufenthalt in Preußen uuverwehrt bleibem Auch die angeseßten Schutzjuden seien bei ihren Privilegiis zu belassen. Die erste sich uns aus der Zeit der Wiederbesetzung des Landes durch Friedrich darbietende Notiz ist ein an das Commerzien-Collegium gelangender Verweis. Dasselbe wollte bei der Vereidigung eines Israeliten, gestützt auf ein Rescript des Königs vom 10 December 1763, ganz besondere Ceremonien verfügen. Der König ließ aber dem Commerzien-Collegium durch die Regierung mittheilen, dasselbe habe den Befehl des Königs nicht Wohl verstanden, es habe sich im Allgemeinen nach dem Rescript vom 29. Mai 1760 bei Inden-Eiden zu richten und nur in w i ch t i g e n, peinlich en Fällen habe der Richter bei . dem purgatorium außerordentliche Ceremonien in Anwendung zu bringen. ' ■ ׳ ' ' Ein interessanter Vorfall, der gleichfalls mit einem, dem betreffenden Beamten gegebenen Verw.eis endigt und ein Gegen-

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