Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 15)
- Language
- German
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Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg. 95 23. Mai 1757 . an das Officium Fisci wie folgt: ״Wir haken zu seiner Zeit erhalten, was ihr theils in der Betract-Sache wegen der nach Curland verheiratheten Tochter des Schutz-Juden Ist,Mendel, theils wegen , der von letzterm geschehenen Unterlassung derer rituuiw in Ansehung der Unterschrift unterm:21. M, pr. allernnterthänigst vorgestellet chabt, Da nun aus dem euch .zugefertigten Extra et aus dem neuen Gen. Jud, Reg. von 1750 6.. Art. 16 klärlich erhellet, daß das zweyte Kind eines hiesigen Schutz-Judens, in so fern es von hier weg muß, von seinem mit außer Landes gehenden Vermögen kein Betract zahlen dürfe, so kann solcher auch nicht, von dem ckots der nach Curland verheiratheten Tochter ged. Ist Mendel gefordert werden."! ״Was hienechst den andern Punkt wegen der fehlenden Unterschrist re., anlanget, so kann.solches als keine Contravention des Juden-Privilegii angesehen werden, da der hiesige Rabbi einzeuget, daß dergleichen Unterschrift nur bei denjenigen Ehe- Dtistüngen solcher Jüdischen Verlobten, welche hier im Lande sich nied erlassen, erfordert werde, überdem aber einetheils das von euch allegirte Gen. Jud. Reg. <16 a. 1730 gleichfalls nur von,Jud. Ehestiftungeu in unseren Residentzien redet, und anderntheils in dem neuen Jud. Reglem. äs a. 1760 §, 5 Art. 13 in diesem Stücke zwischen den Heyrahten der Hiesigen Juden und eines frembden, der eines hiesigen Juden Tochter heyrathet und mit selbiger nach stiner Heimath gehet, ein Unterscheid ausdrücklich gemacht wird. Gestalt, dann auch mehr ged. Ist Mendel von aller Contraventions-Strafe hiermit absolviret wird, wornach ihr euch also in diesem als andern dergl. Fällen zu achten habet." Diejenigen, welche im Lande blieben, mußten vor Vollziehung der Ehe einen Trauschein beibringen, der zehn Thlr. kostete, welche in das große Waisenhaus zu Potsdam flössen. Fremde-, die in Königsberg heiratheten, um dann mit der Frau außer Landes zu gehen, konnten, nach §. V. Art. 13 des Reglem. v. 1750, ohne Trauschein getraut werden. Hiermit stüumt es nicht recht überein, daß auch solche, welche nur des Handels wegen sich in Königsberg aufhielten, gleichwohl Trauscheine lösen mußten. Vergebens stellten sie vor, daß sie öfter, als Dienende, nicht zehn Thaler im Vermögen haben und daß sie es vorziehen würden, ihr Geld nach Polen, wohin sie gehörten, mitzunehmen und sich dort trauen zu lassen; ein Königl. Rescript vom 21. Febr. 1752 bestimmt, daß ihnen zehn Thaler für jeden Trauschein