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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 3 · p. Seite 93

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1859-01-01
Page
Seite 93 (sequence 13)
Language
German
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Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg. 93 Vermögen haben. — In dem genannten Jahre waren in der Gemeinde selbst Streitigkeiten wegen der Begcäbnißkosten. Mendel Levin beklagte sich beim Könige darüber, daß von ihm für das Begräbniß seiner Frau 400 Thlr. gefordert wurden. Der König befahl die Gleichstellung der betreffenden Kosten mit den in Berlin und den andern Preußischen Landen eingeführten. Die Zunft remonstrirt dagegen, daß in Berlin 500, itt Königsberg aber nur 20 Juden seien und bittet, den Levin wegen des von ihm erhobenen Streits vielmehr in Strafe zu nehmen. Es findet sich unter den Acten keine weitere Notiz, in welcher Art diese gewiß bedauerliche Sache zum Austrag gebracht wurde. Bei der angegebenen Zahl 20 scheinen nur die Wohlhabenden in's Auge gefaßt zu sein, oder es gab nur so viele eigentliche Schutzjuden. Denn die etwas später von dem Könige erforderten Listen der vergleiteten und unvergleiteten Juden (Erlaß vom 23. Nov. 1748) ergaben für Königsberg 36, meist Familien mit Frau und Kindern, außerdem 3 Wehemütter, 5 Schulmeister, einen Rabbiner, einen Cantor, einen Schulklepper und zwei Schlächter. Es sollten hierbei außerdem noch die Domestiken angegeben werden, so wie der Besitz eines eignen Hauses und von welchem Datum die Schutzbriefe seien. Es finden sich überhaupt beiden betreffenden Acten viele Schutzpatente der Vorfahren der gegenwärtigen Gemeinde. " Die Königl. Verordnungen, welche Israeliten betrafen, wurden denselben in der Synagoge publicirt. Die Vorsteher baten nun, daß dies fortan auf der Oberburggräflichen Amtsstube geschehen möchte, weil es in der Synagoge Störung und unter den anwesenden Christen beleidigende Bemerkungen veranlasse, welchem Gesuch durch Erlaß vom 19. Februar 1749 entsprochen ist. ־' Das General-Privilegium und Reglement vom'17. April 1760 ordnete das ganze Judenwesen auf der Basis einer Revision der im General-Reglement vom 29. September 1730 aufgestellten Grundsätze. Die Juden blieben also in einer ausnahmsweisen, nur geduldeten und vielfach beschränkten, von Mißtrauen bewachten Stellung. Aber dieselbe war innerhalb dieser Schranken anerkannt und gesichert, und im Ganzen bezeichnet das Reglement von 1750 einen nicht unbedeutenden Fortschritt, gegen das unter der frühem Regierung publicirte. Auch der erlaubte, geschäftliche Verkehr wurde erweitert (vgl. §. XVIII. des Regl. von 1750 mit §. III. das R. v. 1730) und eben so der Kreis der gewerb»

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