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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 3 · p. Seite 92

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1859-01-01
Page
Seite 92 (sequence 12)
Language
German
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92 Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg. Schutz- und Reeruten - Geldern frei ,darf in der Vorstadt wohnen und ein Schild anbringen. Ihm wird auch gestattet, ein klein Kram-Büdchen in seiner Wohnung zu haben. Er wird noch durch die Bestimmung geschützt, daß fremde Juden und Weiber, die aus dem Jahrmarkt kochen wollen, ihre Wegweisung zu gewärtigen haben. Dieser von der K. Preuß. Kriegs-und Domainen- Kammer Unterzeichnete Contract vom 19. December 1743 deutet in den gesperrten Worten einen bedeutenden Fortschritt an. Aus dem Frühem; ist bekannt, .,wie streng in einer Reihe Königl. Rescripte darüber gewacht wurde, daß die Juden nur auf der Schloßfreiheit wohnen sollten. Die Entfernung dieser Stadtgegend von dem Flusse, wo die׳Schiffe ankamen und abgingen, also von der natürlichen Localität des Handels, verursachte unstreitig Diele Beschwerlichkeiten. Wir sehen nun hier zum ersten Male mit voller Genehmigung der Königlichen Be- Hörde diese Schranke durchbrochen, und überzeugen uns durch die nach zehn Jahren ein tretende Nothwendigkeit und Möglichkeit, auch die Synagoge nach der Vorstadt zu verlegen, . von dem lebhaften Gebrauche, den man von dieser neugewonneilen städtischen Freizügigkeit machte. Hatte früher Bendix Jeremias allein seit 1713 die Synagoge- und Gemeinde-Angelegenheiten besorgt, an dessen Stelle dann Schlomke seit. 1720 getreten zu sein scheint, so ging nunmehr aus der Wahl der Gemeinde ein ordentlicher Vorstand hervor, zu welchem zwei Aelteste (Seligm. Abraham und Ist, Moses) und zwei Vorsteher (Mich. Moses und Mos. Levy) gehörten, die von dem Könige unter, dem 20- December 1745 bestätigt wurden. Es wurde ein Reglement zum . Aufbringen der Kosten entworfen und. dem Könige durch Eingabe vom 27. Juli 1746 mit der Bitte vorgelegt, seine Bestimmungen nebst dem Ausstchtsrechte der sieben gewühlten Vorsteher zu bestätigen, welches unter dem 6., August ej. a. geschah. Nach dein General-Privilegium von 1730 war es nicht gegestattet, Töchter in .das Privilegium zu nehmen. Hiervon abgehend wurde nun bestimmt, daß es überhaupt den Eltern frei stehen solle, zwei Beliebige von ihren Kindern auf ihren Schutz einzusetzen, und auf Grund dessen durch Erlaß vom 3. Juli 1747 dem Sam. Salomon erlaubt, seine Tochter auf seinen Schutz anzusetzen, wenn er zuerst seinen künftigen Schwiegersohn namhaft gemacht und nachgewiesen, daß Beide zusammen 1000 Thlr. im

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