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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 3 · p. Seite 89

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1859-01-01
Page
Seite 89 (sequence 9)
Language
German
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Zür Geschichte -er Synagogen-Gemeinbe in Königsberg. 89 nommen werden. Handwerke zu treiben ist verboten, mit Ausnahme des Petschierstechens. Die Zahl der zu duldenden Judensamilien soll für die Residenz auf 100, an den andern Orten auf die der zur Zeit dort wohnenden beschränkt werden. Die. Wittwe eines Schutzjuden wird gegen die Hälfte des Schutzgeldes geschätzt. Jeder Schutzjude kann einen, oder zwei seiner Söhne in seinen Schntzbnef mit aufnehmen. Jedoch muß aber der erste Sohn zuvor Nachweisen, daß er wenigstens 1000, der andere, daß er 2000 Thlr. im Vermögen habe. Auch muß jener für Transferirung der Privilegien 80, letzterer 100 Thlr. zahlen, beide aber das gewöhnliche Schutzgeld von dem Tage ihrer Heirath an. Töchter in das Privilegium zu nehmen ist nicht erlaubt. Doch soll ja darauf gesehen werden, daß durch Aufnähme solcher Schutzjuden-Söhne die an dem Orte festgesetzte Zahl von Schutzjuden nicht vermehrt werde. Da es gebräuchlich sei, daß Keiner begraben werde, bevor von seinen Erben das von ihm der Gemeinde Schuldige entrichtet worden, so sollen eben so dessen Schulden an Christen oder an den König vor dem ^Begräbnisse abgetragen werden. Charakteristisch ist die Bemerkung, daß, wenn eine Schutzjuden-Familie abzieheu und außer Landes gehen wolle, der König dies nicht allein ungehindert zulassen, sondern auch noch das Schutzgeld für das Abzugsjahr zurückerstatten werde. Dagegen behält derselbe sich für den Fall besondere Entscheidung vor, daß über die determinirte Zahl sich Jemand meldete, der ein Vermögen von 10000 Thlrn. nachwiese. Gegen Verbrechen oder Vergehen der Juden wurden besonders strenge Gesetze gegeben. Dahin gehört das Edict d. d. 24. December 1725, ״daß, wenn ein Jude wissentlich gestohlene Sachen kaufet (oder auch nur von einem Unbekannten etwas erhandelt), selbige sofort unentgeltlich restituiret und der Jude ansgepeitschet und gebrandmarket, und der die ihm zügebrachte Sachen nicht anzeiget, des Landes verwiesen sein solle". Ferner Edict vom 8. April 1726 ״daß aller Betrug der Juden in Wechselsachen abgestellet, und wann ein Jude nicht baar Geld, sondern andere Sachen auf Wechsel angibt, er seiner Forderung verlustig sein und mit Staupen-Schlägen aus dem Lande gejaget werden soll". Bemerkenswerth ist ein Edict vom 22. November 1728 ״daß, wer einen fremden Juden arretiren lassen will, zuvor 50 bis 100 Rthlr. deponiren soll, daß der Arrest nicht jn verbotener Absicht angeleget werde". Im Texte des

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