Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 8)
- Language
- German
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88 Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg: Jahre Schlomke an seine Stelle trat, wie aus einer Eingabe des letztem vom 7. Juni 1720, wegen Reparation der Recrutengelder, sich zu ergeben scheint, Der König gestattete darauf, durch Erlaß vom 6. November 1721, der Wittwe des Bendix, ihre Tochter als erstes Kind, nach Maßgabe ihres Schutzbriefes, in die Väterlichen Rechte einzusetzen und den Most Friedländer, an welchen dieselbe verheirathet werden soll, als Associs der Handlung anzunehmen gegen Erlegung von 30 Thlrn. und Abtragung des ׳ vollen jährlichen Schutzgeldes von Seiten desselben. Im 1.1722 erhielten Mos Levin, Seligm. Abraham, Joel Levin, dessen Wittwe nedst ihrem Schwiegersöhne neue Schutzbrieft. Dergleichen geschah auch in den folgenden Jahren und viele Patente finden sich unter ' den Acten des geh. Archivs, namentlich aus den Jahren 1734—40, unter welchen die folgenden, zwei Fälle zeigen, wie erfinderisch man war oder sein mußte, um die Abneigung zu besiegen. Unter dem Versprechen zwei Mann zu einem bestimmten Regimente.zu liefern, erhält, auf Ansuchen des Hauptmannes, Hartpg Jacob, 1730 die Erlaubniß, sich gleich andern vergleideten Juden und mit gleichen Lasten in Preußen niederzulaffen. Ries 'hatte ,sich erboten, ein schönes Haus zu bauen und so für vier Juden privilegias erhalten. Demgemäß wird 1734 dem David Jacob ״auf des Garnison- und Hosagenten Meyer Ries Ansuchen das Schntzpatent ertheilt, welches von denen ihm in Ansehung seines Hausbaues im Thiergarten allergnädigst accordirten vier priMsgüs das dritte ist", so daß D. Jacob als ״dritter Impetrant"'aufgeführt wird. , ׳ Unter solchen Umständen erschien denn auch das, Berlin den j 29. September 1730 datirte, ״General-Privilegium und Reglej ment> wie es wegen der Juden in Sr. Königl. Mas. Landen zu l halten. Dasselbe ist gedruckt; wir beschränken uns aus.Angabe seiner wichtigsten Punkte: Die Schutzbriefe, wegen Erlegung des eingesührten Schutzgeldes, dürfen von keiner Regierung gegeben, sondern müssen von dem Könige selbst vollzogen werden. Der Jude darf, sowohl au seinem Wohnorte als aus Märkten nicht mehr als eine Bude oder Kramladen haben. Material-Waaren, Gewürz und Specereien, rohe Rind- und Pferde-Häute sind von den Handels-Gegenständen der Juden ausgeschlossen, die auch nicht Bier und Branntwein fabriciren dürfen. Bei Darlehen eines Capitals von 600 Thlrn. und darüber sollen nicht mehr als 8, bei kleinern Darlehen können höchstens 12 Procent ge-