Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 5)
- Language
- German
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Zur Geschichte der Synagozen-Gemeinde in Königsbergs 85 werde". Ein gewiß edler Wunsch. Ob derselbe an diesem, wie es scheint, charakterlosen Menschen in Erfüllung ging, wird nicht weiter berichtet. Auch eine Tochter des de Jon ge in Memel, welche eines Liebesverhältnisses wegen zur christlichen Religion übergehen wollte , wurde gegen ihren alten Vater /in Schutz genommen, so daß man diesen zwang, ihr eine ansehnliche Summe als Mitgift auszusetzen. Die wahrscheinlich durch mancherlei Angeberei noch mehr gereizte Abneigung des Königs gegen die Zulassung der dem Lande so unentbehrlichen Juden, so wie deren schwankendes und erschwertes Verhältniß ergibt sich aus einer Reihe Handschriftlicher Bescheide, so wie auch gedruckter Patente. So verbietet.nicht nur ein gedrucktes Edict d. d, Berlin 13. Novemb. 1719 die Einlassung armer Juden, so zwar, daß von einem Jeden einpasstrenden ein Eid an der Grenze abgelegt werden mußte, daß er nicht betteln wolle; sondern es erging auch d. d. Königsberg, d. 1. August 1722 ״ein gedrucktes" Edict, daß denen Pohlnischen und Deutschen Juden in's künfftige nicht verstattet werden solle, in hiesige Stadt und Königreich zu kommen und Branntwein und andere Maaren einzuführen. Alle im Lande mit dergleichen befindlichen Juden sollten vor dem 20. des Monats weggeschafft, was aber nach dem 20. ״von dergleichen indischen- Effecten und Maaren in diesem Königreiche angetroffen oder von! ihnen eingesühret wird" soll ihnen weggenommen und confiscirt »werden. Dies konnten die Grenzbehörden kaum anders verstehen, als daß überhaupt kein fremder jüdischer Kaufmann einzulaffen sei. Hierauf scheint sich denn zunächst ein an den Marschall Grasen zu Dohna gerichtetes Gesuch des Bendix zu beziehen, ״die vorgefallenen Desordres abzustellen, indem nicht nur die in Stadt und Land hausiren, d. h. mit Maaren hernmgehen, sondern auch die von Pohlen und Litthauen zum Händel herkommenden" zurückgetrieben werden. Aber auch die sämmtlichen Zünfte der Kauflente und Mälzenbräuer dreier Städte-stellen dem Könige mit Bezugnahme aus jenes Edict vor, daß doch wohl darunter nicht die Pohlnischen mit Maaren und Geld zum Einkaufe kommenden zu verstehen sein sollen, da diese der Bürgerschuft und dem Könige viel Gewinn bringen, sondern doch nur daß keine Juden wohnen sollen." Der König erklärt hierauf unter dem 12. August 1722, daß die mit rohen Maaren en gros Handelnden kommen können, Andere aber nicht. Auch erging eite